Seit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes sind ältere Immobilien aufgrund ihrer oft enormen Sanierungskosten häufig als riskante Investitionen angesehen worden. Die Bundesbauministerin plant nun, den Erwerb älterer Häuser attraktiver zu gestalten, indem sie gezielte Fördermaßnahmen einführt.
Erwerb alter und historischer Immobilien soll attraktiver werden
In Deutschland stehen zahlreiche historische Immobilien leer und werden auf dem Immobilienmarkt oft als unattraktive Objekte angesehen, da sie häufig zu groß sind, erhebliche Bauschäden aufweisen und die Sanierungskosten als übermäßig hoch gelten. Diese Situation könnte sich jedoch in naher Zukunft ändern, da Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) Maßnahmen plant, um den Erwerb alter Immobilien zu fördern und somit attraktiver zu gestalten.
Über geplante Förderung für Kauf von Bestandsimmobilien soll schnell entschieden werden
Im Gespräch mit der ‚Neuen Osnabrücker Zeitung‘ (NOZ) betonte Geywitz die Herausforderungen, vor denen wir stehen: ‚Wir verfügen über eine Vielzahl historischer Gebäude, während gleichzeitig der Bedarf an Wohnraum und bezahlbaren Einfamilienhäusern stetig wächst.“ Als Antwort auf diese Situation plant die Ministerin die Einführung eines Förderprogramms zur Unterstützung des Kaufs von Bestandsimmobilien, zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen zur Förderung des Neubaus.
Die genaue Höhe der geplanten Fördermittel wurde von Geywitz bisher nicht konkretisiert, da noch Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung laufen. Dennoch bekräftigte die Bauministerin ihren Entschluss, die geplante Förderung rasch umzusetzen, und äußerte die Zuversicht, dass es in den kommenden Wochen zu einer Entscheidung kommen wird.
Geplantes Förderprogramm soll auch dem starken Wertverfall von älteren Immobilien entgegenwirken
Die Bundesbauministerin hofft, dass das neue Förderprogramm den fortschreitenden Wertverfall nicht sanierten Häusern verlangsamen wird. Sie plant, durch die Stärkung der Nachfrage nach Bestandsimmobilien auch die Preise im Bestand zu stabilisieren. Dieser Ansatz wird als Möglichkeit angesehen, nicht nur wirtschaftlichen Nutzen zu generieren, sondern auch positive Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima zu erzielen.
In der Vergangenheit gab es Kritik, insbesondere von der AfD und teilweise auch aus der Union, die behaupteten, dass das kürzlich verabschiedete Gebäudeenergiegesetz den Wert alter Immobilien erheblich mindere und sogar einer Enteignung gleichkomme. Die Ministerin kontert diese Vorwürfe, indem sie betont, dass selbst ohne das Gebäudeenergiegesetz die steigenden Kosten für Heizung mit Öl und Gas aufgrund der CO2-Bepreisung zur Installation moderner Heizsysteme führen würden. Sie weist außerdem darauf hin, dass der Boom am Immobilienmarkt inzwischen vorbei ist, was die Hauptursache für fallende Preise darstellt.
Kommentar von Marvin Albrecht zur Aussage von Bundesbauministerin Geywitz:
„Die Aussage von Frau Geywitz, dass die Preise für Bestandsobjekte fallen, damit zu begründen, dass der Boom am Immobilienmarkt vorbei wäre, ist so nicht korrekt und zu stark vereinfacht. Die momentane Entwicklung am Immobilienmarkt hängt hauptsächlich mit der Entwicklung der Zinsen für Immobilienfinanzierungen zusammen, die im Mittel seit dem Frühjahr 2022 um 300-400% gestiegen sind.
Die Steigerung der Finanzierungszinsen (siehe: Spitzenrefinanzierungsfazilität) hängt wiederum mit der seit 2022 explosionsartig angestiegenen Inflationsrate zusammen, welche durch geldpolitische Mittel (Steigerung des Leitzinssatzes der EZB – und damit der Spitzenrefinanzierungsfazilität) eingedämmt werden soll.
In A-, B- und C-Lagen (Metropolen, Metropolregionen, Großstädte) ist kein Nachfragerückgang nach Wohnimmobilien zu beobachten, der nicht mit den gestiegenen Finanzierungskosten zu begründen wäre. Der Wohnraummangel ist gerade in den vorgenannten Lagen nach wie vor ein großes Problem und einer der Gründe für die zuletzt stark gestiegenen Mieten in den Ballungszentren.
Von fallenden Kaufpreisen aufgrund eines Endes des Immobilienbooms zu sprechen ist daher fernab der Realität.“
Verband der Gebäudeenergieberater (GIH) widerspricht Aussage von Geywitz
Der Verband der Gebäudeenergieberater GIH bestätigt diese Ansicht und stellt fest, dass die Behauptung, das Gebäudeenergiegesetz sei für den Verlust von Immobilienwerten verantwortlich, da es die Immobilienpreise drücke, nicht zutreffend sei. Der GIH-Bundesvorsitzende Stefan Bolln äußerte sich dazu gegenüber der „NOZ“ und betonte, dass eine derartige Vereinfachung der Argumentation nicht gerechtfertigt sei.
Er führte weiter aus, dass im Allgemeinen gut gedämmte Neubauten aufgrund ihres geringeren Energieverbrauchs als sanierungsbedürftige Altbauten attraktiver seien, da die Reduzierung von CO2-Emissionen inzwischen ein breites Anliegen sei.
Nach anhaltenden Auseinandersetzungen in der Mehrheit der Ampel-Koalition hat der Bundestag die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das sogenannte Heizungsgesetz steht nun noch ausstehend zur Prüfung im Bundesrat. Geplant ist, dass es am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Kernpunkt des neuen Gebäudeenergiegesetzes ist Pflicht für erneuerbare Energien bei Heizungen
Am 8. September 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom Bundestag nach langwierigen Konflikten verabschiedet. Ende September wird der Bundesrat voraussichtlich das sogenannte Heizungsgesetz erörtern. Das GEG sieht als Kernpunkt vor, dass ab Anfang 2024 jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Vor der Verabschiedung im Bundestag am 30. Juni 2023 hatten die Fraktionen, insbesondere die FDP, grundlegende Änderungen am ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgenommen.
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen neuem Heizungsgesetz
Ursprünglich sollte das Gebäudeenergiegesetz 2023 bereits Anfang Juli verabschiedet werden, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht diesen Prozess vor der Sommerpause gestoppt. Das Gericht äußerte Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Wahrung der Rechte der Abgeordneten. Thomas Heilmann, ein CDU-Abgeordneter, hatte aufgrund des straffen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt.
Am 5. September scheiterte ein Antrag der Opposition im Bundestag, die endgültige Entscheidung am 8. September zu verschieben. Die Opposition hatte eine erneute Beratung im zuständigen Ausschuss sowie eine Expertenanhörung gefordert. Schließlich hat der Bundestag während der Lesung am 8. September eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen. In dieser wird festgelegt, dass er im Streitverfahren von Heilmann vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvE 4/23) Stellung beziehen und einen Prozessbevollmächtigten bestellen soll.
Ursprünglicher GEG-Entwurf war nach Rechtsgutachten verfassungswidrig
Der ursprüngliche Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) seitens der Bundesregierung war umstritten und führte sogar zu einem Rechtsgutachten, das zu dem Schluss kam, dass das Heizungsgesetz in seiner vorliegenden Form teilweise verfassungswidrig sei. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Ab dem 1. Januar 2024 ist es grundsätzlich vorgeschrieben, dass jede neu installierte Heizung – sei es in Neubauten oder Bestandsgebäuden, Wohn- oder Nichtwohngebäuden – mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen muss. Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben und repariert werden. Die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungen wird jedoch spätestens am 31. Dezember 2044 beendet.
Eigentümer haben die Möglichkeit, individuelle Lösungen umzusetzen, um den erforderlichen Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 Prozent) nachzuweisen. Alternativ können sie aus den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen wählen, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung oder eine Solarthermie-basierte Heizung. Unter bestimmten Bedingungen sind auch „H2-Ready“-Gasheizungen erlaubt, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Bestandsgebäude haben ebenfalls verschiedene Optionen, wie Biomasseheizungen oder Gasheizungen, die zu mindestens 65 Prozent auf Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff setzen.
Wenn eine Heizung kaputt geht und nicht repariert werden kann (eine sogenannte Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen, die bis zu drei Jahre (bei Gasetagen bis zu 13 Jahre) betragen. In dieser Zeit kann vorübergehend auch eine gebrauchte fossil betriebene Heizung installiert werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, können die Übergangsfristen bis zu zehn Jahre betragen.
Für Wohnungseigentümer, die das 80. Lebensjahr erreicht haben und in Gebäuden mit bis zu sechs Wohneinheiten leben, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Heizungssysteme. Das Gleiche gilt für den Austausch von Etagenheizungen bei Wohnungseigentümern, die 80 Jahre oder älter sind und ihre Wohnung selbst bewohnen.
In jedem Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder dem Wert des Gebäudes stehen. Dabei spielen auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen eine Rolle.
Für den Wechsel zu neuen Heizungen stehen verschiedene Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung, darunter Zuschüsse, Kredite und bereits bestehende Steuergutschriften. Ein neues Förderkonzept wurde entwickelt, um die Förderung an das reformierte GEG anzupassen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWK) hat in seinen Berechnungen einen Nutzungszeitraum von 18 Jahren berücksichtigt.
Kritik und Stellungsnahme zum GEG im Bundesrat
In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 äußerte der Bundesrat Kritik am Entwurf zur zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), welchen das Kabinett am 19. April 2023 verabschiedet hatte. Hier sind die Hauptpunkte der Kritik:
Härtefallklausel anstelle von Altersgrenze: Ab Januar 2024 müssen alle neu installierten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden (65-%-EE-Pflicht). Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Eigentümer, die das 80. Lebensjahr erreicht haben und Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, sowie Eigentümer, die 80 Jahre und älter sind und in ihren Gebäuden wohnen, im Havariefall von der Umrüstung befreit werden können. In seiner Stellungnahme forderte der Bundesrat, die geplante Altersgrenze durch eine Härtefallklausel zu ersetzen, die konkrete Sachgründe oder soziale Kriterien berücksichtigt. Alternativ wurde eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie das Renteneintrittsalter, vorgeschlagen.
Mieterschutz und Wärmepumpe: Der Bundesrat setzte sich dafür ein, Mieter vor Mehrkosten durch teure Heizverfahren zu schützen. In der Stellungnahme wurde vorgeschlagen, dass Vermieter die Kosten für Brennstoffe nicht auf die Mieter umlegen dürfen sollten, wenn sie den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer ausreichend effizienten Wärmepumpe benötigt wird.
Quartiersansatz im GEG: Der Bundesrat unterstützte die umfassende Verankerung des Quartieransatzes im Gebäudeenergiegesetz und forderte zusätzliche Anreize für die Nutzung von Geothermie. Zudem wurde die Zulassung von raumlufttechnischen Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption befürwortet.
Die Stellungnahme des Bundesrats wurde im Mai 2023 der Bundesregierung übermittelt. Wenn das GEG in der zweiten und dritten Lesung verabschiedet wird, wird die Länderkammer abschließend über das Einspruchsgesetz beraten.
FAQ zur GEG-Novelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bietet auf seiner Website eine umfassende Liste mit häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten an: BMWK – Erneuerbares Heizen (FAQ)
Gebäudeenergiegesetz 2023: Baustandard EH 55 ohne besondere Dämm-Regeln
Am 1. Januar 2023 trat die erste bedeutende Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft, wobei der Neubaustandard verschärft wurde. Der zulässige Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes pro Jahr wurde von zuvor 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) reduziert. Dabei bleibt die Anforderung an den Wärmeschutz unverändert. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, die Effizienzwerte allein durch die Dämmung der Gebäudehülle zu erreichen, wie ursprünglich geplant. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien anzurechnen, auch wenn dieser vollständig ins Netz eingespeist wird.
Am 7. Juli 2022 wurden diese Anpassungen als Teil des sogenannten Osterpakets durch den Bundestag verabschiedet und am 8. Juli 2022 vom Bundesrat gebilligt.
Die Ampel-Koalition hat im März 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2024 idealerweise jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Ausnahmefällen kann diese Verpflichtung entfallen. Für das Jahr 2023 wurde die Ankündigung einer umfassenderen Novelle des GEG gemacht.
GEG: Hintergrund zum Gesetzgebungsverfahren
Am 1. November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wirksam, das eine wesentliche Ergänzung zum ursprünglichen GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29. Mai 2019 darstellte. Eine bedeutsame Änderung, die im Rahmen des Klimapakets beschlossen wurde, war das Verbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett diese Änderungen, allerdings mit bestimmten Einschränkungen. Demnach dürfen Gas- oder Ölheizkessel, die nach 1991 eingebaut wurden, nur noch maximal 30 Jahre in Betrieb sein. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab 2026 überhaupt nicht mehr betrieben werden.
Es gibt Ausnahmen von diesem Verbot, insbesondere wenn ein Gebäude weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Des Weiteren sollen Hybridlösungen sowohl im Neu- als auch im Bestandsbau auch nach 2026 weiterhin möglich sein.
Zudem wurde der zuvor bestehende Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung aufgehoben. Das GEG 2020 beinhaltet jedoch noch keine höheren energetischen Anforderungen für Neubauten oder Bestandsgebäude.
Die Einführung des GEG 2020 diente auch der Umsetzung einer EU-Gebäuderichtlinie, die für Neubauten ab 2021 den Standard des „Fast-Nullenergiehauses“ festgelegt hatte. Dies galt bereits seit 2019 für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Mit dem GEG 2020 sollten die Energieeinsparanforderungen für Gebäude vereinfacht und die EU-Richtlinie umgesetzt werden.
Der Gesetzgebungsprozess durchlief mehrere Etappen, darunter einen ersten gescheiterten Versuch im März 2016 und einen Referentenentwurf der Bundesregierung im Frühjahr 2017. Das Verfahren wurde vorübergehend eingefroren und erst nach der Bundestagswahl im September 2017 wieder aufgenommen. Ursprünglich war die Verabschiedung des Gesetzes für Anfang 2019 geplant, wurde jedoch mehrmals verschoben.
Am 22. Januar 2020 debattierte der Bundestag in erster Lesung über den überarbeiteten Referentenentwurf der Bundesregierung. Am 18. Juni 2020 wurde der GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 3. Juli 2020 wurde das neue GEG am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. November 2020 in Kraft.
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Die gegenwärtig hohen Zinsen stellen eine Herausforderung für die Finanzierung des eigenen Wohnraums dar. Dennoch zeigt eine aktuelle Studie erneut, dass der Kauf einer Immobilie zur Eigennutzung in den meisten Regionen nach wie vor eine lohnenswerte Option ist. Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung zu beachten.
In drei von vier Landkreisen und kreisfreien Städten lohnt sich Kauf finanziell mehr als mieten
Die Entscheidung, ob man zur Miete wohnen oder eine Immobilie kaufen sollte, kann in finanzieller Hinsicht eine der bedeutendsten im Leben sein. Angesichts steigender Mietkosten und fallender Immobilienpreise würde die Antwort eigentlich klar sein, wenn nicht gleichzeitig die Finanzierungskosten für Immobilienkredite stark gestiegen wären.
Es steht jedoch fest, dass Wohnimmobilien in Deutschland zu den stabilsten Anlageklassen gehören und weiterhin effektiven Schutz vor Inflation bieten. Dies ist das Hauptergebnis des aktuellen Wohnkostenreports, der von Accentro, einem börsennotierten Immobilienunternehmen, in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln erstellt wurde.
Gemäß der aktuellen Studie war im vergangenen Jahr der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zur Eigennutzung in 328 von 401 deutschen Landkreisen und kreisfreien Städten kostengünstiger als das Mieten. Im Durchschnitt zahlten Käufer 10,04 Euro pro Quadratmeter für ihre eigene Wohnung, während Neuvertragsmieten für vergleichbare Wohnungen bei 10,90 Euro pro Quadratmeter lagen. Im Schnitt ergab sich somit ein Kostenvorteil von etwa acht Prozent beim Kauf im Vergleich zur Miete, wobei dieser Wert nicht nur die Finanzierungskosten, sondern auch die Unterhaltskosten für selbstgenutztes Wohneigentum berücksichtigt.
Laut den Angaben von Immobilienhändlern gehören Wohnimmobilien, insbesondere in Deutschland, zu den stabilsten Anlageklassen und bieten angesichts hoher Inflationsraten einen soliden Schutz vor Wertverlust. Dies wird in dem Bericht betont. Das Verhältnis zwischen dem Kauf und der Miete dürfte sich sogar weiterhin zugunsten des Kaufs verschieben, da aufgrund der Inflation weitere Anstiege bei den Mietpreisen zu erwarten sind, was sich positiv auf die finanziellen Vorteile für Eigenheimbesitzer auswirken könnte. Besonders deutlich sind diese Vorteile für Käufer von selbstgenutztem Wohneigentum in den „Top 7“ deutschen Städten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart. Das Berliner Umland wird als Favorit genannt, da Experten in vielen Kreisen klare Kostenvorteile von 20 Prozent oder mehr erkennen.
Der Haken: Rasante Preisanstiege wie in den vergangenen zehn Jahren sind nicht mehr sehr wahrscheinlich
Die Studie zeigt, dass die Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum im vergangenen Jahr im Vergleich zu 2021 signifikant gestiegen sind, was den Vorteil des Kaufens gegenüber dem Mieten verringert hat. Dieser Anstieg wird hauptsächlich auf die rasche und starke Zunahme der Fremdkapitalzinsen für Immobiliendarlehen zurückgeführt. Für Käufer, die über erhebliches Eigenkapital verfügen, spielt dies eine geringere Rolle. Personen, die jedoch einen erheblichen Teil ihres Immobilienerwerbs finanzieren müssen, sind benachteiligt, da sie wesentlich höhere Zinsen zahlen. Dadurch schrumpft der Unterschied zwischen Mieten und Kaufen.
Die Autoren der Studie, Pekka Sagner und Michael Voigtländer, betonen jedoch, dass trotz der nach wie vor bestehenden Argumente für den Immobilienkauf eine wichtige Einschränkung gilt: Die Ära der enormen Preissteigerungen bei Wohneigentum ist vorbei. Die Studienautoren prognostizieren, dass der Wohneigentumsmarkt bis Ende 2023 wieder an Fahrt gewinnen wird. Allerdings ist ein automatischer Preisanstieg, wie er fast ein Jahrzehnt lang stattgefunden hat, nicht mehr garantiert. Der genaue Zeitpunkt für die Erholung der Transaktionsvolumina hängt auch davon ab, wann die Inflationsraten auf ein niedrigeres Niveau zurückgehen.
Quelle / In vielen Regionen Deutschlands kann man mit dem Immobilienkauf Geld sparen
Andere Studien belegen auch, dass sich kaufen weiterhin lohnt
Die Experten des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts (HWWI) haben im Rahmen des Postbank Wohnatlas ebenfalls eine Analyse durchgeführt, um herauszufinden, in welchen Regionen es vorteilhafter ist, zu mieten, und wo der Erwerb von Immobilieneigentum in Betracht gezogen werden sollte. Die ermittelten Ergebnisse bieten einen umfassenden Einblick in die bundesweite Situation auf dem Immobilienmarkt und bringen dabei so manche überraschende Erkenntnisse ans Licht.
Für diese Analyse wurde eine 70-Quadratmeter-Wohnung als Grundlage verwendet. Die Berechnung beruhte auf einem Zinssatz von 4,6 Prozent, einer Anfangstilgung von 2,1 Prozent und einem Eigenkapitalanteil von 20 Prozent. Dabei wurden keine Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten oder Umbauten berücksichtigt. Dies vereinfacht zwar die Berechnung, verringert jedoch die Aussagekraft der Ergebnisse in gewissem Maße.
Für die Mietberechnung wurde die lokale Nettokaltmiete als Grundlage verwendet. Unter der Annahme einer marktüblichen Finanzierung ergibt sich laut Einschätzung des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts (HWWI) und der Postbank ein interessanter Trend in Ostdeutschland: Am deutlichsten zeigt sich der Vorteil des Immobilienkaufs im Landkreis Mansfeld-Südharz in Sachsen-Anhalt. Hier betrug im Jahr 2022 der Anteil des Haushaltseinkommens, der für die Kreditfinanzierung einer Wohnung aufgebracht werden musste, lediglich 9,6 Prozent, während für die Mietzahlung dagegen 11,9 Prozent des Einkommens fällig waren.
Eine gängige Faustregel besagt, dass Wohnkosten nicht mehr als 30 Prozent des verfügbaren Haushaltseinkommens ausmachen sollten. Die Experten stellen jedoch fest, dass es für Durchschnittshaushalte in vielen deutschen Regionen im Jahr 2022 zunehmend schwierig wurde, diese Obergrenze einzuhalten. Demnach hätte der Kauf einer 70-Quadratmeter-Wohnung für einen durchschnittlichen Haushalt in 256 von 400 Landkreisen und kreisfreien Städten im vergangenen Jahr mit weniger als einem Viertel des verfügbaren regionalen Haushaltseinkommens finanziert werden können, wobei in gut der Hälfte dieser Fälle weniger als 20 Prozent des Haushaltseinkommens erforderlich waren. Die restlichen Regionen waren hingegen erheblich teurer.
Auch in Bremen, Oldenburg und im Landkreis Oldenburg lohnt sich der Immobilienkauf oftmals
Gemäß der Studie lässt sich auch in den beliebten Lagen in Bremen, Oldenburg und im Landkreis Oldenburg und Umgebung Geld beim Immobilienkauf sparen. Die Einsparpotenziale sehen dabei wie folgt aus:
Vorteil eines Selbstnutzers gegenüber Mieten:
Bremen: 21,80% Kostenvorteil
Oldenburg: 19,90% Kostenvorteil
Landkreis Oldenburg: 25,50% Kostenvorteil
Landkreis Ammerland: 17,10% Kostenvorteil
Landkreis Diepholz: 29,60% Kostenvorteil
Landkreis Vechta: 10,00% Kostenvorteil
Landkreis Cloppenburg: 39,30% Kostenvorteil
Landkreis Wesermarsch: 20,70% Kostenvorteil
Landkreis Osterholz: 29,20% Kostenvorteil
Landkreis Verden: 30,60% Kostenvorteil
Natürlich hängt diese Betrachtung immer von den individuellen Finanzierungsbedingungen, dem Kaufpreis der Immobilie und von anderen Faktoren ab, dennoch lässt sich diese Studie gut für eine grobe Einordnung zurate ziehen um zu prüfen, ob sich der Kauf vielleicht doch mehr lohnt, als die langfristige Miete. Schließlich baut man mit dem Kauf das eigene Vermögen aus, statt bei der Miete das Vermögen anderer zu mehren.
https://www.albrecht-ventures.com/wp-content/uploads/2023/07/shutterstock_1692156745-scaled.jpg17072560Marvin Albrechthttps://www.albrecht-ventures.com/wp-content/uploads/2022/11/logo_albrecht_immobilien.pngMarvin Albrecht2023-09-05 15:01:322023-09-05 17:15:09Studie: In vielen Regionen Deutschlands lohnt sich kaufen noch mehr als mieten