Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erfährt rechtliche Unterstützung in seiner Argumentation, die besagt, dass die verfassungsrechtliche Legitimität der neuen Grundsteuer nach dem Bundesmodell höchst fragwürdig ist.

In zwei aktuellen Entscheidungen (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Grundstücksbewertung auf Grundlage der Bodenrichtwerte kritisiert. Insbesondere betonte das Gericht, dass die Bodenrichtwerte einen entscheidenden Grund darstellen, weshalb die neue Grundsteuer auf unsicherem rechtlichen Terrain steht. Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke äußerte sich in Berlin zu diesen Urteilen und erklärte, dass sie als Ansporn dienen, die Grundsteuer in den Musterverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen.

Ein von Prof. Gregor Kirchhof erstelltes Rechtsgutachten für Haus & Grund und den Bund der Steuerzahler bezeichnete kürzlich die Bodenrichtwerte als ungeeignet, um als Grundlage für die Grundsteuer zu dienen. Nach dem Gutachten ist die Bewertung der Steuer anhand dieser durchschnittlichen Lagewerte oft ungenau, insbesondere wenn Gutachterausschüsse für ein Gebiet fehlen, die Kaufpreissammlungen unzureichend sind, kein Bodenrichtwert vorhanden ist und daher Werte vergleichbarer Flächen herangezogen werden müssen oder lagebedingte Wertminderungen auftreten. Warnecke betonte abschließend, dass die Bodenrichtwerte systematische Bewertungslücken aufweisen und forderte, die neue Grundsteuer dürfe nicht auf dieser Grundlage erhoben werden.

Hintergrund zur Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer wird im Jahr 2025 in Kraft treten. Bereits 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Besteuerungssystem für Grundstücke und Bauwerke als verfassungswidrig. Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland werden Ende 2024 der Vergangenheit angehören. Bis dahin stehen den Finanzämtern immense Verwaltungsaufgaben bevor, da etwa 36 Millionen Datensätze aktualisiert werden müssen, um jedes einzelne Grundstück neu zu bewerten.

Aufgrund des Urteils des höchsten Gerichts verabschiedete der Gesetzgeber Ende 2019 ein Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts. Wegen des enormen Umstellungsaufwands wurde das alte Verfahren jedoch noch weitere fünf Jahre ab der Gesetzesverkündung angewendet. Im ersten Schritt mussten alle erforderlichen Daten von den Eigentümern erfasst werden, um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln.

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Was ist bei der neuen Grundsteuer anders?

Anhand der Angaben aus der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter im zweiten Schritt den Grundsteuerwert. Eine Neuerung besteht darin, dass der Wert des Grundstücks nun anders ermittelt wird. Zukünftig werden der umstrittene Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstelle des Einheitswerts als Grundlage herangezogen. Im dritten Schritt wird diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.

Wenn die Grundbesitzer einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt erhalten, sind zunächst keine Zahlungen fällig. Diese Mitteilungen dienen lediglich der Information der Steuerpflichtigen. Die Finanzämter leiten die letzte genannte Kennzahl auch an die zuständigen Gemeinden weiter. Im vierten Schritt wenden die Gemeinden und Städte ihren individuellen Hebesatz an und berechnen die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, welche Auswirkungen die Reform persönlich für ihn hat. Zu diesem Zeitpunkt werden die neuen Grundsteuerbescheide von den jeweiligen Gemeinden oder Städten verschickt, begleitet von den entsprechenden Zahlungsaufforderungen.

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Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden

Im Jahr 2019 hat der Bund ein zentrales Modell zur Neuberechnung vorgestellt, wobei den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, davon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder, darunter Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, hat das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen lediglich geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab.

Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. In diesen Ländern wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt. Quelle

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Ihr
Marvin Albrecht


Der Bundesrat hat festgestellt, dass zusätzliche Verhandlungen bezüglich des Wachstumschancengesetzes erforderlich sind und in diesem Zusammenhang den Vermittlungsausschuss angerufen. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die befristete degressive Abschreibung für den Neubau von Wohnungen vorübergehend blockiert wird.

Wachstumschancengesetz vorläufig gestoppt – Degressive AfA ist mit betroffen

In seiner Sitzung am 24.11.2023 hat der Bundesrat vorläufig das Wachstumschancengesetz gestoppt, das unter anderem die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für den Wohnungsneubau vorsieht. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) soll für Projekte gelten, die zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 gestartet wurden.

Kritik richtete sich darauf, dass das Parlament die zahlreichen Änderungsvorschläge der Länderkammer aus der Stellungnahme im ersten Durchgang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nur selektiv übernommen hat. Auch hinsichtlich der zahlreichen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren besteht Bedarf an Überarbeitung.

Am 17.11.2023 wurde das Gesetz im Bundestag mit den Stimmen der Ampel-Koalition verabschiedet. Die Mehrheit in der Länderkammer befürwortete die Einberufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Dieser steht nun vor der Aufgabe, einen Kompromiss zu finden. Der genaue Zeitpunkt für diese Vermittlung bleibt vorerst unklar.

Die geplanten Konditionen für die befristete degressive AfA aus dem Gesetzesentwurf im Überblick

Hier sind die Konditionen für die befristete degressive Abschreibung (AfA), wie sie im Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG vorgesehen sind:

  1. Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu errichtete Wohngebäude und Wohnungen.
  2. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
  3. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam abgeschlossen werden, und die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  4. Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, in den folgenden Jahren jeweils sechs Prozent des Restwerts.
  5. Es besteht die Möglichkeit, zwischen der degressiven AfA und der linearen AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu wählen.
  6. Während der Anwendung der degressiven AfA sind keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen zulässig. Bei Eintritt solcher Umstände kann auf die lineare AfA gewechselt werden.
  7. Beispielrechnung: Bei Investitionskosten von 400.000 Euro beträgt die AfA im ersten Jahr 24.000 Euro (sechs Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (Restwert von 400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro des ersten Jahres).
  8. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden.

Geplantes Wachstumschancengesetz von Fachleuten und Verbänden weitestgehend begrüßt

Ursprünglich sollte das Bundeskabinett am 16.8.2023 einen Steuervorschlag von Finanzminister Christian Lindner (FDP) verabschieden, der eine jährliche Entlastung der Wirtschaft um rund sechseinhalb Milliarden Euro vorsieht. Jedoch kam es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ampel-Koalition, und das Vorhaben wurde innerhalb der Regierung blockiert.

Die Vorschläge von Bauministerin Klara Geywitz (SPD) für neue Steueranreize wurden dann vom Bundeskabinett am 29.8.2023 während der zweitägigen Klausurtagung in Meseberg angenommen.

Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Bundestag, insbesondere die steuerlichen Verbesserungen durch die degressive AfA, wurde vom Präsidenten des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), Dr. Andreas Mattner, als richtige Reaktion bezeichnet. Er betonte auch die positive Signifikanz, dass der Gesetzgeber die Kombination der degressiven AfA mit der bereits bestehenden Sonder-AfA ermöglicht – selbst wenn letztere aufgrund beschränkender Kriterien nicht von allen Bauwilligen genutzt werden kann. Quelle

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Marvin Albrecht