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Die erforderlichen Unterlagen zum Verkauf sind so unterschiedlich wie die Immobilien selbst.

Es kommt immer auf den Einzelfall, die vorhandenen Gegebenheiten und Potenziale und nicht zuletzt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen an.

Grundsätzlich kann man sich merken, dass z.B. bei einem Einfamilienhaus in der Regel mindestens die folgenden Unterlagen im Zuge des Verkaufs benötigt werden, gesetzlich vorgeschrieben sind oder für die Bank zur Finanzierungsbewilligung und/oder das Notariat erforderlich sind:

  • Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Aktuelle Flurkarte (nicht älter als 3 Monate)
  • Baubeschreibung der Immobilie aus der Bauakte
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Bemaßte Grundrisse aller Geschosse und Ebenen
  • Ansichten und Schnitte der Immobilie und der baulichen Erweiterungen
  • Gültiger Energieausweis gem. GEG (Gebäudeenergiegesetz)
  • Aussagekräftige, professionelle Fotos der Immobilie von außen und innen
  • Idealerweise ein repräsentatives Exposé mit detaillierter Objekt- und Lagebeschreibung
  • Teilungserklärung zum Objekt mit Freiflächenplan
  • Auszüge aus dem Bau- und Altlastenverzeichnis

Je nach Fall werden auch noch einige weitere Unterlagen benötigt, wenn z.B. einschlägige Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs vorhanden sind, Briefgrundschulden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen sind usw.

Insbesondere im Grundbuch eingetragene Briefgrundschulden können bei einem Verkauf zum erheblichen Problem werden, da hier die nach vollständiger Bezahlung des für die Grundschuld zugrundeliegenden Bankdarlehens die dazugehörigen Grundschuldbriefe (ähnlich dem KFZ-Brief oder Zulassungsbescheinigung Teil 2) an den Darlehensnehmer übersandt wurden, sodass dieser die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen konnte.
Häufig wurde die Löschung der Grundschuld jedoch nie veranlasst, sodass diese – obwohl lange erledigt – noch im Grundbuch vorhanden ist und somit bei Veräußerung noch gelöscht werden muss.

Das ist auch gar kein Problem, solange die entsprechenden Grundschuldbriefe im Original abgelegt wurden und somit noch vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall und der Grundschuldbrief ist nicht mehr auffindbar, muss im Zweifelsfall ein aufwendiges und langwieriges Aufgebotsverfahren beim zuständigen Amtsgericht initiiert werden. Dieses dauert in der Regel mindestens 6-9 Monate und hat unter Umständen zur Folge, dass die Eigentumsumschreibung bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erfolgen kann. Ein Käufer kann somit ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

Es empfiehlt sich also immer die Unterlagen bereits vor dem angestrebten Verkauf in Ordnung zu halten, ggf. zu vervollständigen und sich bei Bedarf eine Expertenmeinung und professionelle Hilfestellung einzuholen. Wir unterstützen Sie dabei gern: https://calendly.com/albrechtimmobilien/kostenloses-telefonisches-beratungsgesprach

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal!

Mit besten Grüßen

Ihr
Marvin Albrecht

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Sie sich von Ihrer Hausbank auch im Falle einer anstehenden Bau- und Immobilienfinanzierung oder hinsichtlich eines Privatdarlehens und Kredites beraten lassen.

Aber…

Das wahrscheinlich größte Problem bei der Hausbank oder dem lange bekannten, an eine Bank gebundenen Berater ist zumeist der massive Interessenkonflikt, der dabei im Wege stehen kann.

Der an seine Bank, seinen Arbeitgeber gebundene Berater kann zumeist schlicht und ergreifend nur die eigens von der entsprechenden Bank angebotenen Produkte und Dienstleistungen anbieten, selbst wenn (bewusst oder unbewusst) es für Sie und Ihre Anforderungen, Ziele, Wünsche bessere Optionen am Markt geben würde.

Nicht zuletzt profitiert der angestellte/abhängige Berater auch von entsprechenden Abschlüssen, da bei den meisten dieser Mitarbeiter ein nicht unerheblicher Teil der Vergütung von einem Provisionsmodell abhängt. Somit ist die Motivation Sie aufgrund Ihrer womöglich abweichenden Vorstellungen abzuweisen eher gering.

Die Folge ist, dass Sie einerseits nicht vollumfänglich und ergebnisneutral beraten werden und/oder am Ende draufzahlen, weil Sie sich der Alternativen nicht bewusst gewesen sind.

Kalkulation der bestmöglichen Finanzierungsvariante für Ihr Wunschvorhaben

Hier setzen wir an.

Als unabhängiger Finanzierungsvermittler sind wir nicht an eine Bank, eine Versicherung oder eine Bausparkasse gebunden, sondern können ergebnisoffen die für Sie relevanten Kriterien und Vorstellungen als Maßstab für die Beratung vorne anstellen.

Von uns bekommen Sie keine automatisierte Ergebnisliste des Computers präsentiert, sondern erhalten eine persönliche, ausführliche und nachvollziehbare Beratung, bei der Sie alle Aspekte verstehen können – und sollen!

Selbstverständlich leben auch wir dabei von Provisionen der finanzierenden Banken, können aber aufgrund der vertraglichen Ungebundenheit frei und neutral beraten, da es für uns keinen finanziellen Unterschied macht, welche Bank oder welches Finanzinstitut am Ende die Nase vorn hat und Ihr Partner wird. Sie entscheiden allein. Nicht wir.

Die wahrscheinlich größte Einzelinvestition in Ihrem Leben sollten Sie nicht dem Zufall überlassen. Lassen Sie uns für sich vergleichen.
Vereinbaren Sie gleich selbst einen passenden Termin für ein erstes Gespräch: https://calendly.com/albrechtimmobilien/kostenloses-telefonisches-beratungsgesprach

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal!

Mit besten Grüßen

Ihr
Marvin Albrecht

Wenn Sie ein ggf. auch gerichtlich belastbares Verkehrswertgutachten wünschen oder benötigen, so müssen Sie sich dafür an einen gerichtlich oder (z.B. durch die Kammern) öffentlich bestellten und/oder vereidigten Gutachter wenden.

Dieser erstellt Ihnen ein belastbares Gutachten für Ihre weiteren Zwecke.

Hierbei unterscheidet man zwischen einem einfachen „Kurzgutachten“ (Kostenpunkt ab ca. 500 EUR) und einem Vollgutachten (Kostenpunkt ca. 1,5% des ermittelten Verkehrswertes: z.B. 500.000 EUR * 1,5% = 7.500 EUR).

Ein Kurzgutachten ist in der Regel für die meisten Zwecke vollkommen ausreichend, aber wird in der Praxis selten erstellt, da sich die meisten Eigentümer das Geld für einen Immobiliengutachter- oder Sachverständigen sparen wollen, wenn nicht ein Gutachten (Vollgutachten) aus anderen Gründen (z.B. Gerichtsverfahren, Erbschaften, Scheidungen, Zwangsveräußerungen etc.) benötigt wird.

In diesem Fall kommen wir als Maklerfirma ins Spiel und bringen unsere Fach- und Marktkenntnis zu Ihrem Vorteil ein.

Ausführliche Objektaufnahme zum Zuge der Immobilienwertermittlung.

Wir bei Albrecht Immobilien erstellen Ihnen eine umfangreiche, auf mehreren belastbaren Daten basierende Werteinschätzung für Ihre Immobilie. Diese basiert in der Regel auf den Säulen:

  • Sachwertermittlung nach Ross
  • Ertragswertverfahren
  • Beleihungswertermittlung gem. Wertindex der Finanzinstitute
  • Vergleichswertermittlung
  • Verkehrswerteinschätzung nach aktuellen Gutachterausschüssen

Erfahrungsgemäß sind unsere fundierten Immobilienbewertungen bis auf wenige Prozentpunkte in der Bewertungssumme Deckungsgleich mit denen von vereidigten Immobiliengutachtern und Sachverständigen, aus rechtlicher Sicht dürfen wir als Immobilienmakler diese aber nicht als Verkehrswertgutachten oder Wertgutachten bezeichnen und anbieten.

Sie möchten, dass wir den Wert Ihrer Immobilie professionell einschätzen? Kontaktieren Sie uns einfach unter dem folgenden Link: https://www.albrecht-ventures.com/immobilienwertermittlung/
Sie haben Fragen und wollen erstmal nur eine Information bekommen? Rufen Sie uns unverbindlich an: +49-(0)441-18161139

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal!

Mit besten Grüßen

Ihr
Marvin Albrecht

Immer wieder bekommt man als Immobilienmakler zu hören, dass die eigene Arbeit ja bloß teuer und unnötig wäre, weil man lediglich fürstlich dafür entlohnt werden würde, eine Tür aufzuschließen und durch fremde Häuser zu spazieren. Aber ist das wirklich so?
In diesem Beitrag möchte ich einmal völlig offen und transparent die eigene Seite beleuchten und offenlegen, wofür man als Immobilienmakler wirklich bezahlt wird.

Der Alltag als Immobilienmakler

Machen wir es kurz: Natürlich besteht ein großer Teil der Arbeit als Immobilienvermittler darin, neue Objekte für den eigenen Vermarktungsbestand zu akquirieren. Schließlich verdient man als klassischer Immobilienmakler nur Geld, wenn man erfolgreich zwischen zwei Parteien vermittelt hat und es zu einem Vertragsabschluss kommt.
Dies kann die sowohl die Vermittlung eines Einfamilienhauses, einer Doppelhaushälfte oder jeder anderen Art von Immobilie zum Kauf, oder aber die Vermittlung einer Mietwohnung oder auch Gewerbeimmobilie zur Pacht sein.

Saniertes Altbau-Einfamilienhaus

Am Ende der Tätigkeit – also nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags (Beurkundung) oder aber der Unterschrift des vermittelten Miet- oder Pachtvertrags – wird schließlich die Rechnung fällig und der Auftraggeber bezahlt für die erfolgte Dienstleistung.

Der Weg dahin ist aber länger als viele zu denken scheinen.

Zuallererst beginnt man mit der – zuvor bereits angeschnittenen – Akquise von Objekten, die es zu verkaufen/vermieten/verpachten gilt. Viele scheitern bereits an dieser Hürde, gilt es doch den Eigentümer/Vermieter von der eigenen Dienstleistung zu überzeugen, sodass dieser das notwendige Vertrauen in die eigene Person/Unternehmung hat.

Über die Zeit hat man als Immobilienmakler die verschiedensten Erstreaktionen bei einer Kontaktaufnahme kennengelernt. Von Ablehnung, über Argwohn und Skepsis, bis hin zu freundlicher Offenheit – die Bandbreite an möglichen Reaktionen ist so groß, wie die Menschen und ihre Erfahrungen unterscheidlich sind.

Natürlich hat man sich über die Jahre auf so ziemlich jede erdenkliche Art und Weise auf die verschiedensten Rückfragen oder Argumente gegen die eigene Arbeit vorbereitet und kann entsprechend entspannt mit diesen Situationen umgehen. Schließlich sollte man im Zuge der eigenen Arbeit stets professionell reagieren können, selbst wenn man manches Mal auch sehr unwirsch abgewiegelt wird.

Aber warum ist das so? Warum ist die Dienstleistung des Immobilienmaklers mit so vielen negativen Vorurteilen und Erwartungen behaftet?

Hierzu ein kleiner Exkurs:
In meinem letzten Blogbeitrag (https://www.albrecht-ventures.com/2022/06/17/immobilien-in-der-krise-galoppierende-inflation-steigende-zinsen-sinkende-nachfrage-was-sollte-man-jetzt-tun/) bin ich u.a. darauf eingegangen, warum sich die Immobilienbranche aktuell an einer Zeitenwende befindet und wie sich dies auf die Immobilienpreise auswirkt.

Ein Teil dieser Entwicklung beleuchtet auch die Entwicklung des Immobilienmarktes in den letzten knapp 30 Jahren. Interessant sind hier vor allem die vergangenen zehn Jahre, da der Immobilienmarkt hier eine gewaltige Rallye in der Entwicklung der Kaufpreise hingelegt hat – angefeuert durch die Niedrigzinspolitik der EZB und geringe oder keine Renditen auf den „sicheren“ Anlagen wie Sparbuch, Bausparverträge und Tagesgeldkonto.

Die stark gestiegenen Preise für Kaufimmobilien betreffen insofern auch direkt die Immobilienmakler, da diese in der Regel prozentual gemessen am erzielten Verkaufspreis provisioniert werden.
Kostete eine beispielhafte Immobilie im Jahr 2010 noch 200.000 EUR, so betrug der Kaufpreis in 2020 teilweise 400.000 EUR. Der erzielte Verkaufspreis hat sich somit in einem Jahrzehnt verdoppelt. Durch die Regelung der prozentual anfallenden Maklerprovision/-Courtage bedeutet dies in diesem Beispiel auch eine Verdopplung der für den Makler anteilig anfallenden Nebenkosten, die bis zum 21.12.2020 in der Regel auch alleine durch den Käufer zu zahlen waren.

Dies bedeutet in diesem Beispiel, dass bei einem durchschnittlichen Provisionssatz in 2020 von 5,95% inkl. MwSt., sich der zu zahlende Betrag von 11.900 EUR inkl. MwSt. in 2010 (Basis Kaufpreis 200.000 EUR) auf 23.800 EUR inkl. MwSt. in 2020 (Basis Kaufpreis 400.000 EUR) anteiliger Maklerprovision ebenfalls verdoppelt hat.

Wenn man nun noch die weiteren Kaufnebenkosten, wie Grunderwerbsteuer und die Kosten für das Notariat und Grundbuchamt berücksichtigt, welche ebenfalls prozentual vom Kaufpreis abhängen, bedeutet dies neben den gestiegenen Kaufpreisen einen nicht unerheblichen Mehraufwand für den Käufer.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und am 21.12.2020 trat mit der Anwendung des Bestellerprinzips zu der Maklerprovision eine Novellierung der Gesetzgebung in Kraft, nach der ab diesem Zeitpunkt die Maklerprovision zu mindestens 50% auf beide Vertragsbeteiligten abzuwälzen ist.

Das heißt, dass seit der Gesetzesänderung die Maklerprovision zu gleichen Teilen auf Käufer und Verkäufer zu verteilen ist. Im Marktdurchschnitt hat sich hier ein Provisionssatz von ca. 3,57% inkl. MwSt. je Vertragsbeteiligtem durchgesetzt. Abweichungen sind auch hier möglich und letztendlich immer Verhandlungssache.

Ausgenommen von der Gesetzesänderung sind jedoch Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke, sodass bei der Vermarktung solcher Immobilien die Maklerprovision nach wie vor zu 100% auf den Käufer abgewälzt werden darf. Bei der Vermietung und Verpachtung gilt generell das Bestellerprinzip, sodass der Makler von demjenigen zu 100% bezahlt wird, der ihn bestellt hat. Üblich ist hier eine Courtage in Höhe von 2-3 Monatsnettokaltmieten.

Da wir nun die Grundlagen abgearbeitet haben, können wir uns nun der ursprünglichen Frage zuwenden, warum die Dienstleistung des Immobilienmaklers einen so negativen Ruf inne hat

Die rasante Immobilienpreisentwicklung der vergangenen 10 Jahre (und die damit wie weiter oben beschrieben gestiegenen anteiligen Provisionen für Immobilienmakler) haben dazu geführt, dass die Anzahl der am Markt tätigen Makler nahezu explodiert ist. Viele, die mit der Immobilienbranche vorher gar nichts zu tun hatten, haben beruflich umgesattelt und waren plötzlich Immobilienmakler. Möglich ist dies, da der Beruf des Immobilienmaklers in Deutschland nicht „geschützt“ ist und keine besonderen Fertigkeiten oder abzulegende Prüfungen erfordert.

Es genügt lediglich der Antrag auf Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Erlaubnisbehörde – in der Regel sind dies die die Industrie- und Handelskammern. Diesem Antrag muss eine Reihe von einzureichenden Unterlagen beiliegen, u.a.:
– gültiger Personalausweis oder Reisepass
– Auskunft aus dem Bundeszentralregister / polizeiliches Führungszeugnis
– eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts / Bescheinigung in Steuersachen
– Bestätigung der Insolvenzfreiheit vom zuständigen Insolvenzgericht
– sowie weitere von der Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftsform abhängige Sonderunterlagen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister etc.)

Sofern der Antrag korrekt und mit vollständigen beizufügenden Unterlagen gestellt wird und keine darauf basierenden Zweifel/Ausschlusskriterien zutreffen, wird schließlich die Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung erteilt. Die Kosten hierfür betragen inklusive der Beschaffung der einzureichenden Unterlagen lediglich ca. 350 – 400 EUR. Auflagen gibt es, bis auf die Nachweispflicht über mindestens 20 Stunden fachlicher Fortbildung in den nächsten 36 Monaten nach Erteilung der Erlaubnis, keine.

Erteilung der Erlaubnis

Aufgrund dieser sehr überschaubaren Auflagen und der verhältnismäßig guten Verdienstmöglichkeiten ist im Zuge des Immobilienbooms in den vergangenen 10 Jahren die Anzahl der im Wettbewerb stehenden Immobilienmakler stets größer geworden. Leider hat dies, wie zu erwarten, auch viele „schwarze Schafe“ auf den Markt gebracht, die den Job nicht mit der notwendigen Seriösität, Professionalität und Ernsthaftigkeit ausüben, sondern lediglich auf das schnelle Geld aus sind.

Diese schwarzen Schafe erkennt man zumeist leicht an wenigen Aspekten, so zum Beispiel:
– wenig oder keine Sachkenntnis von der Immobilien- und Baubranche, Architektur, Baumaterialien etc.
– keine oder unzureichende Beachtung von gesetzlichen Vorschriften durch z.B. Gebäudeenergiegesetz (GEG), Geldwäschegesetz (GWG), Bebauungsplanung etc.
– nur mangelhaftes Verständnis von Marktmechanismen und Preisfindung durch z.B. Angebot und Nachfrage, Zinspolitik, Konjunktur
– unseriöses Auftreten, keine aussagekräftige Website, unrealistische Zielvorstellungen und Erfolgsversprechen
– Verkauf der eigenen Dienstleistung durch Druck oder Panikmache
– Unprofessionelle Arbeit, z.B.: Objektfotos selbst erstellt mit Handykamera, keine Rücksprache bei der Exposé-Gestaltung, keine regelmäßigen Sachstandsinformationen uvm.

Diese Liste könnte man nun ewig so weiterführen, soll jedoch aber an dieser Stelle nur zur Veranschaulichung dienen, woran man solche windigen Immobilienmakler erkennen kann.

Leider aber haben so über die vergangenen Jahre immer mehr Menschen Kontakt mit solch unseriösen oder dubiosen Immobilienmaklern gehabt, sodass der Ruf insgesamt Schaden genommen hat. Ob Eigentümer oder Kauf-/Mietinteressent, der Makler ist in erster Linie neutraler Vermittler und somit oftmals das zentrale Bindeglied zwischen beiden Parteien. Ist hier das Auftreten unangemessen oder fachlich ungeeignet, kann dies dem gesamten Vermarktungsprozess nachträglich schaden, selbst wenn es ansonsten keine Hindernisse gegeben hätte. Auch sind die erzielten Ergebnisse oftmals nicht befriedigend für den Auftraggeber und hinterlassen damit angesichts unserer Branche einen faden Beigeschmack.

Aber bedeutet dies nun, dass man am besten auf einen immobilienmakler für die Vermarktung der eigenen Immobilie verzichten sollte, oder dass Käufer grundsätzlich lieber von privaten Verkäufern kaufen sollten?

Um diese Frage zu beantworten, sollte sich jeder Immobilienverkäufer- oder Vermieter selbst die folgenden Fragen stellen:

  1. Habe ich selbst die Fähigkeiten und technischen/fachlichen Möglichkeiten den realistischen Markt-, Sach- und Verkehrswert meiner Immobilie zu ermitteln und somit das bestmögliche Ergebnis in Verkauf oder Vermietung zu erzielen?
  2. Bin ich mit den juristischen und steuerlichen Gegebenheiten im Immobilienbereich vollumfänglich betraut und kann ich die Vermarktung unter der Beachtung aller relevanten Aspekte selbst betreiben? Hierbei gilt besonderes Augenmerk dem Gebäudeenergiegesetz, Geldwäschegesetz, staatlichen Auflagen zur Gebäudesanierung, Fristen zur Spekulationssteuer etc.
  3. Kenne ich alle relevanten Faktoren aus dem Grundbuch, Katasteramt, Alt- und Baulastenverzeichnis etc.?
  4. Habe ich die notwendige Zeit und die technischen Möglichkeiten die Immobilie am Markt so zu platzieren, dass die höchstmögliche Resonanz erzeugt wird?
  5. Weiß ich worauf ich bei der Auswahl von Interessenten achten sollte und wie ich die Interessenten nach deren Bonität und Zuverlässigkeit befrage und vorqualifiziere?
  6. Weiß ich welche Unterlagen zwingend für eine Vermarktung benötigt werden und habe ich diese vollständig vorliegen oder weiß, wie ich diese im Bedarfsfall erhalten kann?
  7. Habe ich mich mit der für mein Objekt geltenden Bebaubarkeit/Bebauungsplanung auseinandergesetzt? Sind alle vorhandenen Bauten gem. den gesetzlichen Vorschriften errichtet worden oder handelt es sich womöglich um illegale Schwarzbauten? Gibt es Möglichkeiten der Weitsteigerung durch Anbau/Umbau/Aufstockung/Neubau oder sogar die Möglichkeit der Grundstücksteilung?
  8. Habe ich mir eine qualifizierte Vermarktungsstrategie zurechtgelegt, sodass die eigenen Vorstellungen konkret umgesetzt werden können? Gibt es einen Plan B, wenn sich abzeichnet, dass die Vorstellungen aktuell womöglich nicht umsetzbar sind?
  9. Was mache ich, wenn ein konkreter Interessent auf einmal abspringt und ich mich mit unvorhergesehenen Kosten konfrontiert sehe?
  10. Wie läuft die Abwicklung einer Immobilienvermarktung eigentlich ab? Was passiert nach der notariellen Beurkundung oder der Unterschrift des Miet- oder Pachtvertrags? Worauf muss ich noch achten?
Ablauf der Immobilienvermarktung

Habe ich mich mit diesen Fragen ausführlich auseinandergesetzt und kann alle mit einem klaren „Ja“ beantworten, dann benötige ich womöglich keinen Immobilienmakler für die Vermarktung meiner Immobilie. Aber selbst dann ist es gegebenfalls ratsam einen zu engagieren, da dieser zum emotionsgeladenen Objekt „Immobilie“ den notwendigen Abstand schaffen kann. Interessenten sind in der Wahl der Kritik oftmals nicht gerade sachlich und selbst als Eigentümer „zu nahe“ am Objekt zu sein, kann somit ein womöglich gutes Geschäft von vorneherein unmöglich machen.

Der Immobilienmakler tritt schließlich als neutraler Vermittler für beide Interessenseiten auf, dessen Aufgabe es ist, das bestmögliche Ergebnis für alle Beteiligten zu erzielen.

Oftmals ist dies, lediglich den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen oder einen guten Miet- oder Pachtvertrag zu vermitteln, manches mal aber auch weit mehr als das. Es geht darum, jemanden zu finden der das Objekt im Idealfall mit dem selben Respekt und der selben Wertschätzung behandelt, wie der vorherige Eigentümer selbst.

Ein guter Immobilienmakler ist sein Geld wert und liefert Ihnen Mehrwerte, an die Sie sich gut und gerne erinnern. Er nimmt Ihnen die lästige Arbeit ab und vermarktet Ihr Objekt so, dass Sie zufrieden sind und am Ende unter dem Strich ein Ergebnis steht, mit dem Ihre Vorstellungen erfüllt wurden oder womöglich sogar übertroffen wurden. Ein seriöser Immobilienmakler hilft Ihnen auch, teure oder ärgerliche Fehler zu vermeiden und teilt Ihnen auch ehrlich mit, wenn zum Beispiel der Verkauf Ihrer Immobilie (noch) keine gute Idee sein könnte. Selbst wenn dies bedeutet, dass er auf verhältnismäßig leicht zu verdienendes Geld verzichtet.

Eine gute Dienstleistung und Qualität in der Arbeit setzen sich am Ende immer durch. Es liegt an Ihnen den Maßstab zu setzen, an welchem sich der Immobilienmakler messen muss.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung bei der Vermarktung Ihrer Immobilie benötigen, oder eine Beratung/Wertermittlung wünschen: https://www.albrecht-ventures.com/immobilienvermartung/

Entscheiden Sie selbst, ob wir Ihren Ansprüchen genügen! Lernen Sie uns jetzt unverbindlich kennen: https://www.albrecht-ventures.com/kontakt/ oder vereinbaren Sie direkt selbst einen Termin: https://calendly.com/albrechtimmobilien/professionelle-immobilienbewertung-vor-ort

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal!

Mit besten Grüßen

Ihr
Marvin Albrecht

Es ist unschwer zu erkennen. Die Inflation ist ein wohlbekannter Gast, aber zuletzt ist ihre Anwesenheit spürbarer denn je. Lag sie in Deutschland im Zeitraum von 1992 bis 2021 (30 Jahre) bei durchschnittlich rund 1,71%, liegt sie nun bei rund 7,90% (Mai 2022).

Dies ergibt für das bisherige Jahr 2022 (Januar bis Mai) eine durchschnittliche Inflationsrate von rund 6,52%. Das macht sich in nahezu allen Lebensbereichen bemerkbar. Ob es die (aktuell subventionierte) Tankfüllung ist, die Kugel Eis von der Eisdiele am Sonntag oder der wöchentliche Einkauf. Alle Preise scheinen zu explodieren.

Inflationsrate in Deutschland 1992 – 2021
Inflationsrate in Deutschland Mai 2021 – Mai 2022

Aber ist das auch bei den Immobilienpreisen noch der Fall? Was könnte der Grund dafür sein, dass diese in einem Umfeld überall explodierender Preise plötzlich stagnieren oder sogar wieder fallen? Dieser Frage möchte ich mich heute widmen.

Bisherige Entwicklung am Immobilienmarkt

Die Immobilienpreise in Deutschland kannten seit einigen Jahren nur eine Richtung – nämlich nach oben. Anschaulich wird das, wenn man sich den Häuserpreisindex von 2000 bis 2021 anschaut:

Häuserpreisindex Deutschland 2000 – 2021

Exkurs: Was ist der Häuserpreisindex?

Der Häuserpreisindex (HPI) bildet die Preisentwicklung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen, die von privaten Haushalten erworben werden, ab. Der HPI wird seit 2015 regelmäßig quartalsweise vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.

Wenn man sich nun die Statistik zum Häuserpreisindex genauer anschaut, erkennt man, dass die durchschnittlichen Preise von 2000 bis 2010/2011 relativ konstant geblieben sind, keinen großen Schwankungen unterlagen und somit auf einem absehbar erwartbaren Niveau lagen.
Erst ab 2011 begannen die Preise für Immobilien sich von dem konstanten Niveau zu lösen und von diesem Zeitpunkt an nur noch einem Preistrend zu folgen – nämlich nach oben. Die Preissteierungen verliefen hier aber nicht konstant und mit gleichbleibender Geschwindigkeit, sondern viel mehr exponentiell – was man an dieser Grafik sehr gut erkennen kann.

Nicht wenige Fachleute und Experten begannen ab diesem Zeitpunkt von einer Blasenbildung zu sprechen und es wurde immer wieder ein jähes Ende des Immobilienbooms prognostiziert, welches einem Platzen der Blase gleichzustellen wäre. Ähnlich wie in der Finanzkrise 2007/2008 (Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers u.a.) und deren Folgen.

Um den Preistrend bei Immobilien in den letzten 10 Jahren zu verstehen, sollte man sich in erster Linie einmal die Entwicklung für Hypothekenzinsen anschauen, also die Zinsen die Banken für eine Bau- oder Immobilienfinanzierung verlangen:

Historische Zinsentwicklung in der Baufinanzierung bei 10 Jahren Sollzinsbindung (Quelle: FMH-Finanzberatung)

Wie man an dieser Grafik gut erkennen kann, gab es für Hypothekenzinsen seit Ende der 1990er Jahre langfristig ebenfalls nur eine Richtung – nämlich nach unten.
Musste man um das Jahr 2011 noch ca. 4-4,5%Zinsen bei 10-jähriger Erstlaufzeit (Zinsbindung) einplanen und effektiv bezahlen, lagen wir im Jahr 2021 bei durchschnittlich unter 1% Zinsbelastung.

Hierzu eine veranschaulichende Rechnung:
Angenommen wird der Kauf einer Immobilie zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR im Jahr 2011 zu derzeit üblichen Konditionen (4,5% Zinsen, 2% Tilgung, jeweils p.a.) und zum Vergleich der Kauf einer Immobilie zum Kaufpreis von 400.000 EUR im Jahr 2021 zu derzeit üblichen Konditionen (1,5% Zinsen, 2% Tilgung, jeweils p.a.). Angenommen wird jeweils eine Zinsbindung von 10 Jahren.

2011:
Annuität (Jährliche Ratenbelastung): Kaufpreis 250.000 EUR * (4,5% Zinssatz + 2% Tilgung = 6,5%) = 16.250 EUR Annuität
16.250 EUR Annuität / 12 Monate = 1.354,17 EUR Monatsrate (Zins + Tilgung)

2021:
Annuität (Jährliche Ratenbelastung): Kaufpreis 400.000 EUR * (1,5% Zinssatz + 2% Tilgung = 3,5%) = 14.000 EUR Annuität
16.250 EUR Annuität / 12 Monate = 1.166,67 EUR Monatsrate (Zins + Tilgung)

Aus dieser Rechnung wird nun Folgendes klar:
Zwar hat sich der Preis der vorliegenden Immobilie im Vergleichszeitraum 2011 bis 2021 um 60% erhöht, gleichzeitig hat sich der durchschnittliche Hypothekenzins aber um 66,67% oder 2/3 reduziert. Dies hat wiederum zur Folge, dass trotz massiv gestiegener Kaufpreise immer mehr Kaufinteressenten die Möglichkeit hatten eine Immobilie zu erwerben und zu finanzieren.

Da immer mehr Kaufinteressenten auf ein gleichbleibendes oder inzwischen sinkendes Angebot an Immobilien getroffen sind, sind die Preise im Zuge von Angebot und Nachfrage wiederum immer weiter gestiegen. Diese Entwicklung fand ihren Höhepunkt um Mitte 2021, als die Immobilienpreise in den gefragten Regionen einen Preis erreicht haben, der trotz niedriger Zinsen für die meisten Kaufinteressenten und deren finanzielle Leistungsfähigkeit das absolute Maximum erreicht oder sogar überschritten hat.

Was hat den Trend verändert?

Um zu verstehen, woher die aktuelle Entwicklung kommt, muss man sich die Entwicklung der Hypothekenzinsen im Jahr 2022 veranschaulichen:

Zinschart Juni 2021 bis Juni 2022 (Quelle: www.zinsentwicklung.de)

Innerhalb eines knappen halben Jahres sind die Hypothekenzinsen von Werten nahe des Allzeittiefs auf ein Niveau gestiegen, das wir zuletzt vor ca. 10 Jahren gesehen haben. Zinssätze die – obgleich nach wie vor historisch niedrig – in Verbindung mit den enorm gestiegenen Immobilienpreisen dafür sorgen, dass sich immer weniger Haushalte überhaupt noch den Kauf einer Immobilie realistisch leisten können.

Nimmt man hierzu wieder die Beispielrechnung zur Hilfe, sieht diese nun im Juni 2022, knapp ein Jahr später, wie folgt aus:

2022:
Annuität (Jährliche Ratenbelastung): Kaufpreis 400.000 EUR * (3,5% Zinssatz + 2% Tilgung = 5,5%) = 22.000 EUR Annuität
22.000 EUR Annuität / 12 Monate = 1.833,33 EUR Monatsrate (Zins + Tilgung)

Innerhalb eines Jahres hat sich also die jährliche Belastung für die selbe Immobilie aus unserer Beispielrechnung um 8.000 EUR erhöht. Dies entspricht einer monatlichen Mehrbelastung von rund 667 EUR. 667 EUR monatliche Mehrbelastung gegenüber dem Durchschnitt des direkten Vorjahres.

Um diese Werte in Relation zu den durchschnittlichen Haushaltseinkommen in Deutschland gegenüberzustellen, habe ich hierzu eine Grafik des statistischen Bundesamts eingeholt:

Durchschnittliches Brutto- und Nettohaushaltseinkommen in Deutschland 2005 – 2020.

Nimmt man den Wert von 2020 mit einem durchschnittlichen Nettohaushaltseinkommen von ungefähr 3.612 EUR und erhöht diesen um die durchschnittliche Inflationsrate von 2021 in Höhe von 3,1% als Lastenausgleich, so erhält man ein zu erwartendes durchschnittliches Nettohaushaltseinkommen in Deutschland im Jahr 2021 von ungefähr 3.724 EUR.

Finanzierung Beispielimmobilie durch Durchschnittshaushalt nach Statistik:

2021:
3724 EUR Nettohaushaltseinkommen – 1.166,67 EUR monatliche Ratenbelastung = 2.556,33 EUR Haushaltsüberschuss nach Abzug direkter Aufwendungen für die Wohnimmobilie (ca. 31,32% des verfügbaren HHEK als Aufwendungen für Wohnen ohne Nebenkosten und Bildung Instandsetzungsrücklage)

2022:
3724 EUR Nettohaushaltseinkommen – 1.833,33 EUR monatliche Ratenbelastung = 1.890,67 EUR Haushaltsüberschuss nach Abzug direkter Aufwendungen für die Wohnimmobilie (ca. 49,23% des verfügbaren HHEK als Aufwendungen für Wohnen ohne Nebenkosten und Bildung Instandsetzungsrücklage)

Bedeutung für Kaufinteressenten:

Musste eine durchschnittliche Familie in Deutschland in 2021 noch ungefähr 1/3 des verfügbaren Einkommens für den Erwerb und die Finanzierung einer Immobilie aufbringen, so muss sie im Jahr 2022 schon ungefähr die Hälfte, also 50% des verfügbaren Einkommens für die selbe Immobilie aufwenden.

Berücksichtigt werden muss hier, dass die reinen Aufwendungen für den Erwerb noch keinen Überblick darüber liefern, welche Summen für die Nebenkosten, u.a. für Energieversorgung, Frisch- und Abwasser, Grundsteuer, Abfallgebühren, Wohngebäudeversicherung, etc. eingeplant werden müssen.
Insbesondere der Bereich der Energieversorgung mit Heizungswärme und Strom ist aufgrund zuletzt extrem gestiegener Preise, insbesondere für Gas und Heizöl, im Zuge der wirtschaftlichen Erholung nach der Corona-Pandemie und des Russland-Ukraine-Konflikts ein Punkt, der vielen Haushalten in Deutschland mehr und mehr Kopfschmerzen bereitet.

So verbraucht ein durchschnittlicher Haushalt mit 4 Personen im Einfamilienhaus jährlich ca. 20-40.000 kWh Gas.

Erdgaspreise für Haushalte in Deutschland in Halbjahren, 2021

Lag der Bezugspreis inkl. Steuern und Abgaben je kWh Erdgas im 2. Halbjahr 2021 in Deutschland noch bei durchschnittlich ungefähr 6,9 Eurocent, wird er für das 2. Halbjahr 2022 bei ca. 12,98 Eurocent je kWh erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von ca. 88% innerhalb eines Jahres.

Somit muss eine Familie mit einem Jahresverbrauch von ca. 20.000 kWh Erdgas für 2022 mit Kosten von ca. 2.596 EUR (216,33 EUR monatlich) rechnen, wo diese in 2021 noch bei ca. 1.380 EUR (115 EUR monatlich) lagen.

Der letzte Punkt, der beim Erwerb einer Immobilie nicht zu vernachlässigen ist, ist der Faktor, dass Eigentum sprichwörtlich und wortwörtlich verpflichtet. Wo große Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen bei Mietimmobilien durch den Eigentümer zu erfolgen haben, so sind Immobilieneigentümer und Häuslebauer selbst in der Verantwortung, entsprechende Rücklagen zu bilden.

Empfohlen wird, dass je qm Wohnfläche ca. 2-3 EUR pro Monat an Instandsetzungs- und Modernisierungsrücklagen gebildet werden. Bei einem Einfamilienhaus mit ca. 150 qm Wohnfläche entspricht dies abermals mindestens 300 EUR monatlich, welche als Aufwendungen betrachtet werden sollten. Somit kann im Fall der Fälle aber auch eine Erneuerung der Heizungsanlage, eine Dachneueindeckung oder längst überfällige Modernisierung im Innenbereich ohne Gang zur Bank realisiert werden. Dies dient nicht zuletzt auch dem Werterhalt der Kapitalanlage Immobilie.

Fazit:

Der Immobilienmarkt befindet sich kurz vor einem Wandel. Experten, Bankanalysten, Immobilienmakler und Wohnungseigentümerverbände beobachten eine Abkühlung des Wohnungs- und Immobilienmarktes, welche sich voraussichtlich auf unbestimmte Zeit so weiterentwickeln wird.

Steigende Zinsen, Aufwendungen für Energieversorgung, Teuerungen in nahezu allen Lebensbereichen lassen die Menschen vorsichtiger werden und zum Sparen neigen. Der Konsum wird vermutlich absehbar zurückgehen, die Börsen erwarten eine Rezession der Wirtschaftsleistung. Die galoppierende Inflation nötigt die Notenbanken wie die FED in den USA und die EZB in Europa zu Maßnahmen, die absehbar in weiteren Erhöhungen des Leitzinssatzes münden werden.

Der Leitzinssatz, welcher nicht zuletzt auch einen Einfluss auf die Hypothekenzinsen hat, dient als Indikator für einen weiteren Rückgang der Nachfrage nach Kaufimmobilien. Natürlich gibt es Immobilienarten und Regionen/Lagen, welche stets stabil und womöglich auch weiterhin starkes Wachstum verzeichnen werden, die Zeit des Immobilienbooms für nahezu alle Arten von Immobilien unabhängig von Lage und Zustand scheint aber auf das Ende zuzugehen.

Spannend bleibt die Frage, ob Immobilien wie in den letzten Krisen als Sicherungsinstrument bei hohen Inflationsraten dienen können, oder ob hier eine Zeitenwende eingeläutet wird, welche dazu zwingt den Status von Immobilien als Kapitalanlage neu zu bewerten.

Empfehlung:

Unabhängig stark steigender Hypothekenzinsen befindet sich der durchschnittliche Zinssatz noch immer in einer Niedrigzinsphase in Anbetracht der historisch bekannten Werte. Immobilien in guten und gefragten Lagen, mit guter Infrastruktur und Verkehrsanbindung werden auch weiterhin ein begehrtes Investment sein. Starke Preisnachlässe sind hier nicht zu erwarten.

Das klassische Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus in Ortsrandlage im moderaten oder teilmodernisierten Zustand wird jedoch absehbar an Nachfrage verlieren. Für Immobilieneigentümer, welche verkaufen möchten ist hier zu erwarten, dass sich die durchschnittliche Vermarktungsdauer deutlich verlängern wird. Aufgrund der gestiegenen Zinsen und der hohen Inflation ist die in Frage kommende Käuferschicht sichtlich kleiner geworden und trifft auf ein, durch in Verkaufsnot befindliche Eigentümer, langsam größer werdendes Angebot. Sinkende Kaufpreise sind hier in den kommenden Jahren durchaus zu erwarten.

Tipp für Eigentümer: Nutzen Sie bei Verkaufsabsicht die derzeit noch relativ große Nachfrage und die verhältnismäßig niedrigen Hypothekenzinsen aus, bevor ein steigendes Angebot Sie bei konkretem Verkaufswunsch dazu nötigt, den Kaufpreis zu reduzieren um überhaupt einen Käufer zu finden. Wir beraten Sie gern!

Tipp für Käufer: Werden Sie sich bewusst über Ihre finanziellen Möglichkeiten.
Kann Ihre finanzielle Situation die Finanzierung einer Immobilie auch bei einer Stresssituation wie längerer Krankheit oder kurzfristiger Arbeitslosigkeit gewährleisten, oder bringt Sie die Anschaffung einer Wohnimmobilie bereits an die Existenzgrenze?


Wonach suchen Sie konkret? Sind sinkende Preise für Ihre Wunschimmobilie zu erwarten? Was sagt Ihre Bank zu der mutmaßlichen Entwicklung für Hypothekenzinsen?
Können Sie im Zweifel auch warten? Kalkulieren Sie genau, was für Sie möglich und denkbar ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bis zum nächsten Mal!

Mit besten Grüßen

Ihr
Marvin Albrecht

Im Norden sagt man: MOIN!

Mein Name ist Marvin Albrecht, ich bin Inhaber der Immobilienfirma Albrecht Ventures.

Im letzten Teil dieser Beitragsreihe sind wir auf die Wertermittlung und den Verkaufspreis eingegangen und haben uns angesehen welche Möglichkeiten Ihr für die Wertermittlung und die Festlegung auf den richtigen Verkaufspreis habt.

In diesem Beitrag gehen wir auf die Verkaufsstrategie ein – also die Art und Weise, wie Ihr euer Objekt bestmöglich präsentiert und strategisch vermarktet.

Die meisten von Euch werden sich jetzt wahrscheinlich erst einmal fragen, wozu man beim Verkauf einer Immobilie überhaupt eine Strategie braucht.

Meine Gegenfrage dazu lautet: Warum braucht Ihr keine?

Fakt ist:

  • Ihr verkauft wahrscheinlich die größte Einzelinvestition Eures Lebens und Euren wertvollsten Besitz
  • Ihr habt nur eine erste Chance an den Markt zu gehen und solltet dabei direkt möglichst viel richtig machen
  • Ihr habt es wahrscheinlich noch nie vorher gemacht und werdet es wohl auch danach nie wieder machen
  • Ihr werdet mit Rückfragen zu Dingen konfrontiert, von denen Ihr bisher keine Ahnung habt
  • Ihr riskiert viel Geld zu verlieren, wenn Ihr nicht richtig handelt

Man geht schließlich auch nicht unvorbereitet in eine wichtige Prüfung. Genau diese Denkweise solltet Ihr euch für den Verkauf Eurer Immobilie aneignen.

Grundsätzlich gibt es für den Verkauf drei grobe Strategien, die sich je nach Eurem Objekt, der Nachfrage am Markt und den sonstigen Möglichkeiten unterscheiden.

  1. Das Objekt mit einem realistischen Preis nach vorheriger Bewertung vermarkten
  2. Das Objekt deutlich über dem realistischen Wert zu versuchen zu verkaufen
  3. Das Objekt mit einem Bieterverfahren zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen

Da wir uns aktuell in einem Immobilienboom befinden, können alle Verkaufsstrategien funktionieren. Das liegt vor allem daran, dass die Nachfrager am Markt aufgrund der Angst vor steigenden Zinsen und weiter steigender Inflation bereit sind, nahezu jeden Preis zu bezahlen.

Unter normalen Voraussetzungen wäre es so zum Beispiel schwierig bis unmöglich, ein Objekt weit über dem realistischen Wert zu verkaufen, wie es im Moment möglich ist.

Mal angenommen, die aktuelle Marktlage bliebe in den nächsten Jahren konstant, dann müsstet Ihr Euch also als erstes überlegen, welche Strategie für Euer Objekt am besten anzuwenden ist.

Hier kann man also ganz logisch vorgehen und sich als erstes die Frage stellen, wie man als außenstehender Dritter das eigene Objekt beurteilen würde.

Hierzu zwei Beispiele:

Ihr habt ein Einfamilienhaus in einer gutbürgerlichen, gepflegten Wohnsiedlung in bevorzugter Lage mit guter Verkehrsanbindung und Infrastruktur in der Umgebung.

Unter diesen Voraussetzungen könnt Ihr mit allen drei Strategien erfolgreich sein, da dies die meistgesuchte Immobilienform am Markt ist.

  • So könnt Ihr zum Beispiel einen realistischen Verkaufspreis ansetzen und beobachten, wie die Interessenten sich von selbst überbieten.
  • Alternativ könnt Ihr versuchen das Objekt weit über dem realistischen Wert zu verkaufen und die Marktlage und Zahlungsbereitschaft der Interessenten ausnutzen.
  • Oder Ihr könnt von vorneherein mit einem Mindestgebot arbeiten und offen kommunizieren, dass das Objekt höchstbietend verkauft wird.

Ihr habt eine Eigentumswohnung in einer gepflegten Wohnanlage in einer kleineren Stadt, unweit einer Metropole wie z.B. Hamburg, München, Berlin.

Unter diesen Voraussetzungen seid Ihr mit der Wahl der Verkaufsstrategie schon deutlich eingeschränkter, da die zu erwartende Nachfrage wahrscheinlich deutlich geringer ausfallen wird als im 1. Beispiel.

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  • So wäre es hier z.B. ratsam, einen realistischen Verkaufspreis anzusetzen und zu überprüfen, ob das Objekt vielleicht für einen Kapitalanleger eine Renditestarke Anlageoption wäre.
  • Ferner könnte man auch hier, trotz realistischem Verkaufspreis, bei unerwartet großer Nachfrage im Nachhinein mit einem Gebotsverfahren arbeiten, um den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen.

Die Entscheidung für die beste Verkaufsstrategie setzt hierbei aber voraus, dass Ihr Euch vorab bestmöglich mit Eurem Objekt und den Möglichkeiten und Potenzialen auseinandergesetzt haben solltet.

Das bedeutet, dass Ihr mindestens die folgenden Informationen zu Eurem Objekt haben oder kennen solltet:

  • Möglichkeiten zu Nachbebauung, Aufstockung und Umbau
  • Belastungen und Beschränkungen im Grundbuch, insbesondere in Abteilung II
  • Sämtliche Angaben und Daten aus der Bauakte Eures Objekts
  • Getätigte Investitionen und erfolgte Modernisierungen
  • Zu tätigender Investitionsaufwand
  • Besonderheiten und Vorzüge Eures Objekts
  • Mängel und Nachteile Eures Objekts

Denn nur, wenn Ihr alle Vorzüge und Nachteile Eures Objekts kennt und überdies wisst, welche Möglichkeiten für Kaufinteressenten noch bestehen, könnt Ihr bestmöglich vorbereitet an die Angelegenheit herangehen und strategisch und strukturiert handeln.

Strategisch handeln bedeutet insofern zum Beispiel auch, abzuwägen, ggf. notwendige Investitionen vor dem Verkauf bereits zu erledigen.

So wirkt ein frisch renoviertes und teilweise erneuertes Objekt gleich viel attraktiver auf die Interessenten und überschaubare Investitionen belohnen Euch womöglich mit einem erheblich höheren Verkaufspreis. Lästige Verhandlungen wegen offenen Mängeln bleiben Euch so auch erspart.

Habt Ihr Euch schon einmal Gedanken über die passende Verkaufsstrategie gemacht? Wusstet Ihr überhaupt, dass Ihr eine geeignete Strategie haben solltet? Schreibt es mir in die Kommentare!

Cheers

Im Norden sagt man: MOIN!

Mein Name ist Marvin Albrecht, ich bin Inhaber der Immobilienfirma Albrecht Ventures.

Im letzten Teil dieser Beitragsreihe sind wir auf das Grundbuch eingegangen und haben erläutert, welche Faktoren hierbei für den Verkauf Eurer Immobilie wichtig sind oder sein könnten.

In diesem Beitrag schauen wir uns an, warum die Wertermittlung und der ideale Verkaufspreis mitunter die wichtigsten Schritte und Punkte beim Immobilienverkauf sind. Und, wie Ihr ganz alleine eine grobe Einschätzung des Wertes Eurer Immobilie bekommen könnt.

Machen wir uns nichts vor – trotz aller Emotionen, die mit Immobilien verbunden sind, geht es beim Verkauf schließlich in der Regel nur um eines: Den Bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen und so viel Geld wie möglich herauszuholen.

Nun gibt es die verschiedensten Ansätze dieses Ziel zu erreichen, oder zu versuchen zu erreichen:

  • Aber woher wisst Ihr überhaupt, was Euer Objekt wirklich wert ist?
  • Wie schätzt Ihr die Marktlage (möglichst richtig) ein, um nicht viel zu viel, oder viel zu wenig anzusetzen?

Auf diese Fragen gehen wir nun näher ein.

  1. Woher wisst Ihr überhaupt, was Euer Objekt wirklich wert ist?

Diese Frage kann man leider nicht auf die Schnelle beantworten. Es gibt grundsätzlich aber im Groben drei Ansätze, wie man sich der Antwort nähern kann.

Ansatz 1: Ein Verkehrswertgutachten erstellen lassen

Dieser Ansatz ist wahrscheinlich der, welcher der Wahrheit am nächsten kommt, aber auch der Teuerste.

Hierzu wird ein entsprechend geeigneter und geprüfter Gutachter mit einer fundierten Bewertung des Objekts nach dem so genannten Verkehrswert beauftragt.

Die Kosten variieren hier von einem Kurzgutachten für ca. 500,00 EUR bis hin zu einem Vollgutachten für bis zu 1,5% des Objektwertes. Dies entsprächen bei einem Objektwert von 400.000,00 EUR somit schnell bis zu 6.000,00 EUR.

  • Am Ende muss jeder Eigentümer für sich entscheiden, ob er diese Investition in Kauf nehmen möchte. Anzumerken ist hier, dass der Verkehrswert nicht zwingend dem Marktwert entsprechen muss. Somit kann man trotz eines Verkehrswertes von 400.000,00 EUR am Markt aufgrund des Nachfrageüberhangs ggf. erheblich mehr erzielen.

Ansatz 2: Einen oder mehrere Immobilienmakler mit einer konkreten Bewertung beauftragen:  

Dieser zweite Ansatz ist wohl der, den die meisten Eigentümer wählen, um an eine einigermaßen fundierte Bewertung ihrer Immobilie zu gelangen. Hier variiert die Qualität der Bewertungen jedoch von gut oder befriedigend bis mangelhaft oder ungenügend. Viele Immobilienmakler bedienen sich lediglich günstiger Software zur Immobilienwertanalyse, ohne diese Werte wirklich zu verstehen oder zu hinterfragen.

Manche orientieren sich auch bloß am Verkaufspreis vergleichbarer Immobilien in den letzten 1-2 Jahren, ohne die speziellen Vor- und Nachteile Ihres Objekts mit einzubeziehen. Unterschiede von 20-50% bei den Werteinschätzungen sind hier keine Seltenheit.

Im Gegenzug sind diese Bewertungen meistens kostenlos oder aber sehr günstig, da die Immobilienmakler über diese Dienstleistung natürlich versuchen die Objekte in die Vermarktung zu bekommen.

Es empfiehlt sich hier, im Zweifel mehrere Immobilienmakler parallel anzufragen, um einen realistischen Mittelwert bilden zu können, sollte nicht mindestens einer mit einer fundierten Bewertung anhand belegbarer Metadaten überzeugen können.

  • Leider gilt auch hier, dass es neben hervorragenden Immobilienmaklern, welche ihr Handwerk verstehen und dabei souverän und seriös arbeiten, auch schwarze Schafe gibt. Es empfiehlt sich aber nicht, mit Vorurteilen an die Thematik heranzugehen, sondern offen zu kommunizieren, dass im Zweifel mehrere Immobilienmakler parallel angefragt wurden.

Schließlich handelt es sich beim Gegenüber nicht etwa um einen Bittsteller, sondern um einen Dienstleister, dessen Zeit, Geld und Expertise Sie hier zu Ihren Gunsten nutzen möchten.

Ansatz 3: Selbst einen Wert für das eigene Objekt ermitteln

Dies ist der letzte Ansatz, den ich aber keinem unerfahrenen Laien empfehlen würde, da Ihr in der Regel viel zu günstig anbietet oder weit über das Ziel hinausschießt und Euer Objekt somit schnell „verbrennen“ könnt.

Bei diesem Ansatz recherchiert Ihr selbst, nutzt kostenlose oder kostenpflichtige Web-Tools zur Immobilienwertermittlung und beobachtet die Marktbewegungen in den letzten 1-3 Jahren für vergleichbare Objekte.

Einige wenige Faktoren, die für die Wertermittlung relevant sind, kann man dabei kostenlos bei den entsprechenden Behörden einsehen. So könnt Ihr zum Beispiel über das Bodenrichtwertinformationssystem Eures Bundeslandes den aktuellen Bodenrichtwert je m2 Eures Grundstücks herausfinden. Dies gibt Euch einen groben Anhaltspunkt für den eigentlichen Grundstückswert, der Gebäudewert muss dann entsprechend ausgerechnet und hinzuaddiert werden.

Aber auch hier gibt es leider durch den Nachfrageüberhang am Markt teilweise massive Unterschiede im realistischen Wert des Objekts und dem Preis, den man am Markt dafür erzielen kann.

  • Ich kann es wirklich keinem Laien empfehlen den Wert und den Verkaufspreis für die Immobilie gänzlich alleine zu ermitteln, da hier die Risiken Geld zu verlieren in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen können. Wenn Ihr Euch sicher in der Lage fühlt dies für Euch selbst zu vertreten, dann gibt es entsprechende Möglichkeiten. Für alle anderen empfehle ich, zumindest für die Wertermittlung einen oder mehrere Fachleute hinzuzuziehen und im Zweifel auch ein paar Euro in die Hand zu nehmen. Wir reden hier ja schließlich nicht von Peanuts, sondern von realen Werten im häufig mittleren bis oberen 6-stelligen Bereich.
  • Wie schätzt Ihr die Marktlage (möglichst richtig) ein, um nicht viel zu viel, oder viel zu wenig anzusetzen?

Den Markt zu beobachten und die daraus gewonnen Erkenntnisse zu verstehen ist die Königsdisziplin. Dies gilt nicht nur für den Immobilienverkauf, sondern natürlich auch für alle anderen Wirtschaftszweige.

Fakt ist: Wir befinden uns in einem Immobilienboom, dessen Ende nicht absehbar oder einschätzbar ist, der aber ein Ende finden wird, wenn eines oder mehrere Schlüsselereignisse eintreten.

Diese sind zum Beispiel:

  • Steigende Zinsen nach Maßgabe der EZB (Europäische Zentralbank)
  • Demographischer Wandel mit steigendem Immobilienangebot durch altersbedingten Verkauf
  • Sättigung der Nachfrage durch steigendes Angebot von Neubauimmobilien
  • uvm.

Zusammengefasst werden sich die Preise für Immobilien wieder ihrem realistischen Wert annähern, sobald eines oder mehrere dieser Ereignisse eintreffen. Das bedeutet insbesondere für Euch, dass der Zeitpunkt eine Immobilie zu verkaufen nie besser war, aber eben fraglich ist, ob er noch besser werden könnte.

Hier besteht sowohl das Risiko von Opportunitätskosten, wenn Ihr zu früh verkauft oder zu lange gewartet habt, wenn die Preise wieder sinken.

Wenn Ihr der Meinung seid, dass Euer Wunschpreis zu erzielen ist, dann nutzt die aktuelle Situation aus. Wenn Ihr noch nicht bereit seid zu verkaufen, wartet noch ab. Es gibt keine Möglichkeiten den Markt zu „timen“. Ihr müsst am Ende mit dem Ergebnis zufrieden sein können, das ist der oftmals unterschätzte, wichtigste Faktor beim Immobilienverkauf.

Cheers

Im Norden sagt man: MOIN!

Mein Name ist Marvin Albrecht, ich bin Inhaber der Immobilienfirma Albrecht Ventures.

Im 2. Teil dieser Beitragsreihe sind wir auf die Punkte Spekulationssteuer und Vorfälligkeitsentschädigung eingegangen und haben beleuchtet, wann diese wichtigen Punkte zu berücksichtigen sind und wie Ihr am besten darum herumkommt die entsprechenden Kosten tragen zu müssen.

In diesem Beitrag schauen wir uns den folgenden Punkt näher an:

  • Welche Lasten und Beschränkungen es im Grundbuch gibt und welche davon für den Verkauf schwierig sind und vielleicht vorher gelöscht werden sollten

1. Lasten und Beschränkungen im Grundbuch

Hierzu einmal vorab:

Wir sprechen hier ausschließlich von den im Grundbuch Eurer Immobilie eingetragenen Lasten und Beschränkungen. Es gibt aber zusätzlich in den meisten Bundesländern das so genannte Baulastenverzeichnis, dieses solltet Ihr zusätzlich einmal in aktueller Form als Auszug anfordern, damit Ihr über euer Grundstück bestmöglich informiert seid.

Zusätzlich gibt es die so genannten Altlastenkataster, in denen vor allem mögliche Belastungen von Boden und Grundwasser durch Gefahrstoffe aus der Vergangenheit usw. verzeichnet sind. Auch hierzu solltet Ihr der Vollständigkeit halber vorm Verkauf einen aktuellen Auszug anfordern.

Zu Lasten und Beschränkungen gilt es erstmal zu verstehen, wie das Grundbuch als solches überhaupt aufgebaut ist.

Besorgt Euch dazu also zuerst einmal einen aktuellen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt oder beim Notar Eures Vertrauens – beim Notar geht es in der Regel deutlich schneller.

  • Das kostet Euch ca. 20-50 EUR.

Wichtig: Den Grundbuchauszug braucht Ihr später sowieso unbedingt für die Käufer und deren Bank, denn ohne aktuellen, vollständigen Grundbuchauszug wird keine Bank eine Finanzierung bewilligen!

Also, zurück zum Grundbuch. In diesem gibt es das Bestandsverzeichnis und drei so genannte Abteilungen:

Bestandsverzeichnis:

Hier werden alle, zu der jeweiligen Blattnummer beim Amtsgericht gehörigen Grundstücke mit dem vom zuständigen Kataster vergebenen Angaben, eingetragen.

Diese sind in der Regel die Gemarkung, die Flur und das entsprechende Flurstück.

Abteilung 1:

Hier stehen die Eigentumsverhältnisse an den im Bestandsverzeichnis aufgelisteten Grundstücken.

  • Zum Beispiel Anna und Willi Müller mit jeweils 50% Eigentumsanteil.

Weiterhin wird hier das Datum des Eigentumsübergangs vermerkt.

Wenn Ihr das Objekt verkauft habt, wird hier auch die so genannte Auflassungsvormerkung, also quasi die Reservierung für den Käufer, nach der notariellen Beurkundung eingetragen. Dies macht man so, damit das Objekt nicht parallel an mehrere Käufer veräußert werden kann. 

Auch die Erbfolge und die erteilten Zuschläge bei Zwangsversteigerungen können hier eingetragen werden.

Abteilung 2:

In der zweiten Abteilung kommen wir jetzt zu dem wirklich interessanten und im Zweifel relevanten Teil, um den es in diesem Video geht.

In der zweiten Abteilung sind nämlich alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen. Also quasi alle Rechte Dritter oder Beschränkungen, die auf jeden Fall zu beachten sind, weil Sie dazu führen, dass bei einem Verkauf im Zweifel auch andere Parteien betroffen sein können.

Klingt kompliziert, aber mindestens ein Beispiel davon hat denke ich jeder schon zumindest einmal gehört.

Zuerst einmal zu den möglichen Lasten des Grundstücks. Hier wird genauer unterschieden zwischen Lasten und Beschränkungen.

Bei den Lasten gibt die folgenden Möglichkeiten:

  • Dienstbarkeiten
  • Nießbrauch
  • Reallasten
  • Erbbaurechte

Bei den Dienstbarkeiten unterscheidet man zwischen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten:

  • Eine Grunddienstbarkeit ist zum Beispiel ein so genanntes Wegerecht, also das Recht eines Nachbarn, welcher z.B. nachträglich hinter Euch gebaut hat, über Euer Grundstück zu seinem Grundstück zu fahren oder zu gehen. In der Realität teilt man sich dann häufig eine Ein- oder Zufahrt.
  • Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wäre demnach zum Beispiel ein Wohnrecht, also das Recht für eine konkrete Person einen Teil oder das ganze Objekt zu Wohnzwecken zu nutzen.

Hier wäre zum Beispiel ein älteres Ehepaar denkbar, welches zu Lebzeiten schon das Objekt an die Kinder überschrieben hat, aber sichergehen wollte, dass man sie nicht aus dem Haus schmeißen kann. Obacht: Dies sollte man nicht mit dem so genannten Nießbrauch verwechseln.

Beim Nießbrauch spricht man von einem absoluten Recht, welches unveräußerlich und unvererblich ist, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder fremdes Vermögen zu nutzen.

  • Im Zusammenhang mit Immobilien bedeutet das, dass die Person, für die Nießbrauch im Grundbuch des Objekts eingetragen wurde, über das Objekt vollständig verfügen kann, selbst wenn sie nicht Eigentümer ist. Das schließt auch die Vermietung oder Verpachtung des Objekts mit ein.

Bei der Reallast handelt es sich um ein Recht des Begünstigten dieser Eintragung im Grundbuch, wiederkehrende Leistungen des Grundstückseigentümers zu verlangen.

  • Vereinfacht gesagt bedeutet das in der Praxis, dass eine Person ein Grundstück beispielsweise heute bereits veräußert, vom neuen Eigentümer aber als Entschädigung z.B. eine Leibrente bis zum Lebensende gezahlt bekommt.  

Beim Erbbaurecht handelt es sich um das Recht auf einem fremden Grundstück eine Immobilie zu errichten. Meist erhält der Erbbaurechtgeber im Gegenzug eine Entschädigung in Form eines so genannten Erbbauzinses.

  • Zum Beispiel erbaut Familie Müller ein Einfamilienhaus in NRW auf einem durch einen Bauern zur Verfügung gestellten Grundstück und zahlt diesem dafür für einen Zeitraum von 65 Jahren einen jährlichen Erbbauzins von 1.000,00 EUR als Entschädigung. Der Bauer bleibt währenddessen der Eigentümer des Grundstücks und überlässt Familie Müller ein dingliches Recht als Last im Grundbuch des Grundstücks.

Bei den Beschränkungen gibt es die folgenden Möglichkeiten:

  • Dingliche Vorkaufsrechte
  • Vormerkungen
  • Widersprüche gegen Eintragungen in Abt. 1 und 2
  • Verfügungsbeschränkungen

Ein dingliches Vorkaufsrecht berechtigt die im Grundbuch als Begünstigten eingetragene Person konkret dazu ein Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Objekt verkauft wird. Hierzu wird kein konkreter Verkaufspreis genannt.

  • Zum Beispiel kann der Mieter von Herrn Meier, Herr Schulze, ein Vorkaufsrecht ausüben als er von Herrn Meier erfährt, dass dieser das von ihm bewohnte Haus verkaufen will. Herr Meier teilt Herrn Schulze hierzu den Preis mit, dem ihm ein Immobilienmakler als Wert für seine Immobilie angegeben hat. Nun kann sich Herr Meier überlegen, ob er das Objekt zu diesem Preis kaufen möchte und somit sein Vorkaufsrecht ausübt, oder nicht.

Eine Vormerkung bezeichnet im Grundbuch die dingliche Sicherung auf Eintragung oder Löschung eines Rechts. In der Regel ist die gebräuchlichste Form davon die so genannte Auflassungsvormerkung, also die Vormerkung der neuen Eigentümer einer zu veräußernden Immobilie nach der notariellen Beurkundung, um deren Rechtsanspruch zu sichern.

  • Zum Beispiel möchte Familie Müller gerne das Haus von Familie Hanken kaufen. Nachdem sich beide Parteien auf einen Preis geeinigt haben, bestellen Sie den notariellen Kaufvertrag beim Notar ihres Vertrauens. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags, veranlasst der Notar schnellstmöglich die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, sodass Familie Hanken das Haus nicht z.B. parallel noch an zwei weitere Familien verkaufen kann.

Sobald später, nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen der Kaufpreis geflossen ist, veranlasst der Notar die Grundbuchkorrektur und Familie Müller wird schließlich als neuer Eigentümer eingetragen und die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht.

Mit den Widersprüchen gegen Eintragungen in Abt. 1 und 2 werden im Grundbuch Vermerke eingetragen, die Rechte und Ansprüche sichern sollen, weil der Verdacht im Raum steht, dass das Grundbuch unvollständig oder falsch ist. Somit wirken Sie dem Grundsatz des so genannten gutgläubigen Erwerbs entgegen, der einen etwaigen Käufer bei Fehlern im Grundbuch auch zu Ungunsten des Eigentümers schützen würde.

Die Verfügungsbeschränkungen führen dazu, dass Verfügungen über das Grundbuch nur unter Mitwirkung Dritter möglich sind.

  • Zum Beispiel möchten Frau und Herr Müller gerne ihr Haus an Herrn Meyer verkaufen. Im Grundbuch ist aber der gemeinsame Sohn der Eheleute Müller bereits als Nacherbe eingetragen. Damit nun also der Verkauf überhaupt stattfinden kann, muss ein Notar unter Mitwirkung des Sohnes der Eheleute Müller und mit dessen Einwilligung, den Nacherbenvermerk zuerst aus dem Grundbuch löschen lassen.

Abteilung 3:

In der dritten Abteilung stehen schließlich die so genannten Grundpfandrechte, also unter anderem Hypotheken zugunsten der finanzierenden Banken, Grundschulden und Sicherungsgrundschulden (wie z.B. Zwangssicherungshypotheken).

Ihr seht also, das Thema Grundbuch ist sehr komplex und gar nicht so einfach zu durchschauen.

Ein seriöser Immobilienmakler oder gut vorbereiteter Privatverkäufer beschäftigt sich bereits vor der Vermarktung mit dem Grundbuch und leitet etwaige notwendige Änderungen bereits in die Wege, oder weist auf die Notwendigkeit von Anpassungen hin. So verhindert man, dass es zu Problemen oder Ärger kommt, wenn bereits ein Käufer gefunden wurde und man sich bei Preis und den Bedingungen bereits einig geworden ist.

Ein durch diese Probleme auf der Zielgeraden platzendes Geschäft kann man entsprechend durch gute Vorbereitung verhindern.

Cheers

Im Norden sagt man: MOIN!

Mein Name ist Marvin Albrecht, ich bin Inhaber der Immobilienfirma Albrecht Ventures und in diesem Beitrag geht es darum, wie Ihr beim Verkauf Eurer Immobilie häufige und teilweise sehr teure Fehler vermeiden könnt.

Im letzten Beitrag haben wir wichtige Fragen aufgeführt, die Ihr Euch stellen solltet, damit Ihr häufige und oft teure Fehler beim Verkauf Eurer Immobilie vermeiden könnt. In diesem Beitrag gehen wir nun näher auf diese Fragen ein und schauen uns an, wie genau Ihr diese Fehler also vermeiden könnt.

Disclaimer: Ich muss es leider erwähnen, aber ich biete hier natürlich keine Steuer- oder Rechtsberatung an. Wenn Ihr mehr wissen wollt, wendet Euch bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt bzw. die zuständigen Finanzbehörden.

Frage 1: Könnt Ihr schon steuerfrei verkaufen? Welche Steuern können anfallen und wie sollen diese bezahlt werden?

Das ist für die Meisten wahrscheinlich die wichtigste Frage: Muss ich beim Verkauf der Immobilie Steuern zahlen?

Das Ganze ist etwas komplexer, aber grob zusammengefasst erstmal: Ja. Denn Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Immobilien und Grundstücken sind grundsätzlich erst einmal steuerpflichtig – § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG

Dies gilt aber nur, wenn die so genannte „Spekulationsfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Beurkundung des Kaufvertrags der Immobilie.

Bei eigengenutzten Immobilien fällt in der Regel keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns an, sofern die Immobilie mindestens die letzten 3 Jahre selbst bewohnt wurde. Dies gilt auch für Immobilien, die vorher vermietet waren.

Maßgeblich ist hier auch das Kalenderjahr, was nicht zwingend vollen Jahren entspricht – zum Beispiel wäre demnach der Zeitraum Oktober 2019 bis März 2021 bereits 3 Kalenderjahre für die Berechnung.

Bei der Steuer, die anfällt, wenn man vor Ablauf der 10 Jahre mit Gewinn verkauft, handelt es sich aber nicht etwa um eine eigene „Spekulationssteuer“, sondern um die Einkommensteuer. Daher wird dieser Gewinn auch dem persönlichen Einkommen in der Steuererklärung (Anlage V) hinzugezogen und mit dem persönlichen Steuersatz vom Finanzamt besteuert.

  • Übrigens: Wenn Ihr eine Immobilie erbt, oder geschenkt bekommt, gilt beim Verkauf mit Gewinn grundsätzlich auch die Steuerpflicht!
  • Hier zählt dann das Datum des Erwerbs des Erblassers, bzw. des Schenkenden für die Berechnung der Frist.

Wenn man nun aber trotz der Beschränkungen in die Bredouille kommt die „Spekulationssteuer“ zahlen zu müssen, so kann man dem Gewinn jedoch glücklicherweise noch Kosten entgegenstellen und damit die Steuerlast senken.

Zum Beispiel könnt Ihr in der Regel von dem Gewinn die folgenden Kosten abziehen:

  • Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken
  • Maklergebühren / Provisionen
  • Grunderwerbsteuer
  • Kosten für Instandhaltung, Modernisierungen, Sanierungen (teilweise)

Damit Ihr absolut sichergehen könnt und auch die persönliche Situation ausgerechnet bekommt, kommt Ihr natürlich an einem Steuerberater oder Steuerhilfering usw. nicht vorbei.

Für Eure persönliche Planung und Situation solltet Ihr diesen wichtigen Faktor vor dem Verkauf Eurer Immobilie auf jeden Fall mitberücksichtigen. Dann könnt Ihr auch guten Gewissens verkaufen und müsst keine bösen Überraschungen befürchten.

Frage 2: Ist noch ein Darlehen auf der Immobilie offen?

  • Wie hoch ist die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank?

Auch bei der nächsten Frage geht es wieder um einen im Zweifel sehr kostspieligen Faktor, den Ihr vor dem Verkauf Eurer Immobilie berücksichtigen solltet.

Grundsätzlich hat der etwaige Käufer Eurer Immobilie erst einmal einen Anspruch auf ein Lastenfreies Grundbuch, was bedeutet, dass Eure Grundschuld zugunsten Eurer Bank aus dem Grundbuch gelöscht werden muss. Diese Löschung beantragt der Notar nach der Beurkundung des Kaufvertrags direkt bei Eurer Bank.

Damit hat die Bank erstmal auch kein Problem, allerdings verdient die Bank durch die frühzeitige Vertragsauflösung natürlich weniger Geld in Form von Zinsen, als geplant. Deswegen berechnet die Bank Euch in der Regel bei frühzeitiger Vertragsauflösung, durch z.B. Verkauf der Immobilie, eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Wie hoch diese ist und wie sie berechnet wird, hängt immer von Eurem Vertrag ab, den Ihr mit der Bank geschlossen habt.

Damit Ihr hier nicht viel Geld verbrennt, solltet Ihr die folgenden Schritte beachten, mit denen Ihr der Bank im besten Fall einen Schritt voraus sein könnt.

  • Nutzung des Sonderkündigungsrechts nach 10 Jahren

Ihr könnt bei jeder Immobilienfinanzierung nach 10 Jahren von Eurem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das gilt selbst dann, wenn Eure Zinsbindung beispielsweise 15 oder 20 Jahre beträgt!

In diesem Fall zahlt Ihr statt der Vorfälligkeitsentschädigung nur den Restbetrag vertragsgemäß zurück.

Stichtag für die Kündigung ist der Tag, an dem Ihr die volle Summe ausgezahlt bekommen habt. Also bei anteiliger Zahlung der Tag, an dem die letzte Teilzahlung erfolgt ist und das Darlehen somit vollständig abgerufen wurde.

10 Jahre nach diesem Tag könnt Ihr mit einer Frist von 6 Monaten das Darlehen ablösen.

Beispiel: Ihr habt am 01.07.2012 die letzte Teilzahlung für Euren Neubau erhalten. Ihr könnt dann die Kündigung ab dem 01.07.2022 aussprechen und das Darlehen zum 01.01.2023 ablösen.

Damit das so funktioniert, muss diese Frist natürlich für Euch überhaupt in greifbarer Nähe sein. Wenn das nicht so ist, habt Ihr vielleicht noch zwei andere Möglichkeiten, um die Zahlung herumzukommen.

  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

In der Vergangenheit haben Banken ihre Kunden oft falsch oder nicht ausreichend über die Möglichkeiten und Folgen beim Ausüben der gesetzlichen Widerrufsfrist aufgeklärt und belehrt. Daher sind viele Verträge dahingehend nicht korrekt und die 14-tägige Frist für den Widerruf hat nie wirklich begonnen.

Diesen Umstand könnt Ihr vielleicht zu Eurem Vorteil nutzen.

Bei diesem Punkt gilt aber leider, dass es hier im Zweifel für Laien schwierig bis unmöglich ist zu erkennen, ob Eure Widerrufsbelehrung unwirksam war, oder nicht.

Um sicher zu sein, solltet Ihr für entsprechende Urteile gründlich recherchieren oder noch besser, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der Euch genau sagen kann ob Ihr eine Chance habt damit durchzukommen, oder nicht.

  • Fehlerhafte Vertragsangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung

Mit Inkrafttreten der Wohnkreditrichtlinie am 21. März 2016 haben Banken deutlich mehr Auflagen und Verpflichtungen bei der Vergabe von Immobilien- und Baudarlehen zu erfüllen.

Dies bedeutet auch, dass die Banken Euch im Vertrag korrekt darüber informieren müssen, wie sie eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt berechnen. Ansonsten könnten die Banken sich bei einer entsprechende Anfrage stets neue Zahlen ausdenken, wie gerade der Wind steht. Das geht natürlich nicht.

Wenn Eure Bank Euch also nicht korrekt im Vertrag darüber informiert hat, kann sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung im Zweifel keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Wie bei Punkt Nr. 2 gilt leider auch hier, dass Ihr wahrscheinlich nicht drum herumkommt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn Ihr wissen wollt, ob Ihr von diesem Punkt betroffen seid, oder nicht.

Ich hoffe ich konnte für Euch etwas Licht ins Dunkel von Steuern und Bankenwesen bringen.

Im nächsten Beitrag geht es weiter mit den Fragen, die man sich vorm Verkauf der Immobilie stellen sollte. Bleibt also gespannt!

Cheers