Nach zähen Debatten: Bundestag beschließt neues Gebäudeenergiegesetz



Nach anhaltenden Auseinandersetzungen in der Mehrheit der Ampel-Koalition hat der Bundestag die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das sogenannte Heizungsgesetz steht nun noch ausstehend zur Prüfung im Bundesrat. Geplant ist, dass es am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

Kernpunkt des neuen Gebäudeenergiegesetzes ist Pflicht für erneuerbare Energien bei Heizungen

Am 8. September 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom Bundestag nach langwierigen Konflikten verabschiedet. Ende September wird der Bundesrat voraussichtlich das sogenannte Heizungsgesetz erörtern. Das GEG sieht als Kernpunkt vor, dass ab Anfang 2024 jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Zunächst wird das Gesetz jedoch unmittelbar nur für Neubaugebiete gelten. In Bezug auf Bestandsbauten wird eine schrittweise Einführung angestrebt, wobei die kommunale Wärmeplanung eine entscheidende Rolle spielen soll. Die kommunale Wärmeplanung steht jedoch vielerorts noch am Anfang.

Vor der Verabschiedung im Bundestag am 30. Juni 2023 hatten die Fraktionen, insbesondere die FDP, grundlegende Änderungen am ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung vorgenommen.

Der finale Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz

Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BT-Drs. 20/6875 (Stand 30.6.2023)

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Beschlussempfehlung des Klimaausschusses

Am 3. Juli fand im Klima- und Energieausschuss eine erneute Anhörung von Experten statt. Am 5. Juli wurde daraufhin die Beschlussempfehlung sowie der Bericht zum Kabinettsentwurf aus dem Ausschuss veröffentlicht. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (Stand 5.7.2023).

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen neuem Heizungsgesetz

Ursprünglich sollte das Gebäudeenergiegesetz 2023 bereits Anfang Juli verabschiedet werden, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht diesen Prozess vor der Sommerpause gestoppt. Das Gericht äußerte Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Wahrung der Rechte der Abgeordneten. Thomas Heilmann, ein CDU-Abgeordneter, hatte aufgrund des straffen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt.

Am 5. September scheiterte ein Antrag der Opposition im Bundestag, die endgültige Entscheidung am 8. September zu verschieben. Die Opposition hatte eine erneute Beratung im zuständigen Ausschuss sowie eine Expertenanhörung gefordert. Schließlich hat der Bundestag während der Lesung am 8. September eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen. In dieser wird festgelegt, dass er im Streitverfahren von Heilmann vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvE 4/23) Stellung beziehen und einen Prozessbevollmächtigten bestellen soll.

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Ursprünglicher GEG-Entwurf war nach Rechtsgutachten verfassungswidrig

Der ursprüngliche Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) seitens der Bundesregierung war umstritten und führte sogar zu einem Rechtsgutachten, das zu dem Schluss kam, dass das Heizungsgesetz in seiner vorliegenden Form teilweise verfassungswidrig sei. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Ab dem 1. Januar 2024 ist es grundsätzlich vorgeschrieben, dass jede neu installierte Heizung – sei es in Neubauten oder Bestandsgebäuden, Wohn- oder Nichtwohngebäuden – mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen muss. Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben und repariert werden. Die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungen wird jedoch spätestens am 31. Dezember 2044 beendet.
  2. Eigentümer haben die Möglichkeit, individuelle Lösungen umzusetzen, um den erforderlichen Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 Prozent) nachzuweisen. Alternativ können sie aus den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen wählen, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung oder eine Solarthermie-basierte Heizung. Unter bestimmten Bedingungen sind auch „H2-Ready“-Gasheizungen erlaubt, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Bestandsgebäude haben ebenfalls verschiedene Optionen, wie Biomasseheizungen oder Gasheizungen, die zu mindestens 65 Prozent auf Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff setzen.
  3. Wenn eine Heizung kaputt geht und nicht repariert werden kann (eine sogenannte Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen, die bis zu drei Jahre (bei Gasetagen bis zu 13 Jahre) betragen. In dieser Zeit kann vorübergehend auch eine gebrauchte fossil betriebene Heizung installiert werden, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, können die Übergangsfristen bis zu zehn Jahre betragen.
  4. Für Wohnungseigentümer, die das 80. Lebensjahr erreicht haben und in Gebäuden mit bis zu sechs Wohneinheiten leben, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Heizungssysteme. Das Gleiche gilt für den Austausch von Etagenheizungen bei Wohnungseigentümern, die 80 Jahre oder älter sind und ihre Wohnung selbst bewohnen.
  5. In jedem Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder dem Wert des Gebäudes stehen. Dabei spielen auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen eine Rolle.
  6. Für den Wechsel zu neuen Heizungen stehen verschiedene Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung, darunter Zuschüsse, Kredite und bereits bestehende Steuergutschriften. Ein neues Förderkonzept wurde entwickelt, um die Förderung an das reformierte GEG anzupassen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWK) hat in seinen Berechnungen einen Nutzungszeitraum von 18 Jahren berücksichtigt.

Kritik und Stellungsnahme zum GEG im Bundesrat

In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 äußerte der Bundesrat Kritik am Entwurf zur zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), welchen das Kabinett am 19. April 2023 verabschiedet hatte. Hier sind die Hauptpunkte der Kritik:

  1. Härtefallklausel anstelle von Altersgrenze: Ab Januar 2024 müssen alle neu installierten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden (65-%-EE-Pflicht). Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Eigentümer, die das 80. Lebensjahr erreicht haben und Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, sowie Eigentümer, die 80 Jahre und älter sind und in ihren Gebäuden wohnen, im Havariefall von der Umrüstung befreit werden können. In seiner Stellungnahme forderte der Bundesrat, die geplante Altersgrenze durch eine Härtefallklausel zu ersetzen, die konkrete Sachgründe oder soziale Kriterien berücksichtigt. Alternativ wurde eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie das Renteneintrittsalter, vorgeschlagen.
  2. Mieterschutz und Wärmepumpe: Der Bundesrat setzte sich dafür ein, Mieter vor Mehrkosten durch teure Heizverfahren zu schützen. In der Stellungnahme wurde vorgeschlagen, dass Vermieter die Kosten für Brennstoffe nicht auf die Mieter umlegen dürfen sollten, wenn sie den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer ausreichend effizienten Wärmepumpe benötigt wird.
  3. Quartiersansatz im GEG: Der Bundesrat unterstützte die umfassende Verankerung des Quartieransatzes im Gebäudeenergiegesetz und forderte zusätzliche Anreize für die Nutzung von Geothermie. Zudem wurde die Zulassung von raumlufttechnischen Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption befürwortet.

Die Stellungnahme des Bundesrats wurde im Mai 2023 der Bundesregierung übermittelt. Wenn das GEG in der zweiten und dritten Lesung verabschiedet wird, wird die Länderkammer abschließend über das Einspruchsgesetz beraten.

FAQ zur GEG-Novelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bietet auf seiner Website eine umfassende Liste mit häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten an: BMWK – Erneuerbares Heizen (FAQ)

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Gebäudeenergiegesetz 2023: Baustandard EH 55 ohne besondere Dämm-Regeln

Am 1. Januar 2023 trat die erste bedeutende Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft, wobei der Neubaustandard verschärft wurde. Der zulässige Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes pro Jahr wurde von zuvor 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) reduziert. Dabei bleibt die Anforderung an den Wärmeschutz unverändert. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, die Effizienzwerte allein durch die Dämmung der Gebäudehülle zu erreichen, wie ursprünglich geplant. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien anzurechnen, auch wenn dieser vollständig ins Netz eingespeist wird.

Am 7. Juli 2022 wurden diese Anpassungen als Teil des sogenannten Osterpakets durch den Bundestag verabschiedet und am 8. Juli 2022 vom Bundesrat gebilligt.

Die Ampel-Koalition hat im März 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2024 idealerweise jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Ausnahmefällen kann diese Verpflichtung entfallen. Für das Jahr 2023 wurde die Ankündigung einer umfassenderen Novelle des GEG gemacht.

GEG: Hintergrund zum Gesetzgebungsverfahren

Am 1. November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wirksam, das eine wesentliche Ergänzung zum ursprünglichen GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29. Mai 2019 darstellte. Eine bedeutsame Änderung, die im Rahmen des Klimapakets beschlossen wurde, war das Verbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett diese Änderungen, allerdings mit bestimmten Einschränkungen. Demnach dürfen Gas- oder Ölheizkessel, die nach 1991 eingebaut wurden, nur noch maximal 30 Jahre in Betrieb sein. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab 2026 überhaupt nicht mehr betrieben werden.

Es gibt Ausnahmen von diesem Verbot, insbesondere wenn ein Gebäude weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Des Weiteren sollen Hybridlösungen sowohl im Neu- als auch im Bestandsbau auch nach 2026 weiterhin möglich sein.

Zudem wurde der zuvor bestehende Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung aufgehoben. Das GEG 2020 beinhaltet jedoch noch keine höheren energetischen Anforderungen für Neubauten oder Bestandsgebäude.

Die Einführung des GEG 2020 diente auch der Umsetzung einer EU-Gebäuderichtlinie, die für Neubauten ab 2021 den Standard des „Fast-Nullenergiehauses“ festgelegt hatte. Dies galt bereits seit 2019 für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Mit dem GEG 2020 sollten die Energieeinsparanforderungen für Gebäude vereinfacht und die EU-Richtlinie umgesetzt werden.

Der Gesetzgebungsprozess durchlief mehrere Etappen, darunter einen ersten gescheiterten Versuch im März 2016 und einen Referentenentwurf der Bundesregierung im Frühjahr 2017. Das Verfahren wurde vorübergehend eingefroren und erst nach der Bundestagswahl im September 2017 wieder aufgenommen. Ursprünglich war die Verabschiedung des Gesetzes für Anfang 2019 geplant, wurde jedoch mehrmals verschoben.

Am 22. Januar 2020 debattierte der Bundestag in erster Lesung über den überarbeiteten Referentenentwurf der Bundesregierung. Am 18. Juni 2020 wurde der GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 3. Juli 2020 wurde das neue GEG am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. November 2020 in Kraft.

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Marvin Albrecht